Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juli 2025, GZ **-44, nach der am 16. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Rest durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Amtsgerichts Dresden vom 6. Mai 2025, AZ **; ** (ON 4.2), leitete die Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung ein (ON 1.3).
Letzterem liegt Folgendes zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 14. November 2015 schlossen sich in der Türkei der Beschuldigte (A*) sowie eine Vielzahl weiterer Personen unter der Führung des Hauptbeschuldigten B* zusammen, um eine Vielzahl von Betrugsstraftaten nach dem „Modus Operandi“ von Callcenter-Betrugstaten sowie nachgelagerter Straftaten zu begehen.
In Ausübung dieses Tatentschlusses betreibt der Hauptbeschuldigte B* in der Türkei mehrere Callcenter unter dem Namen „C*“ in **, **, **, ** und **. Durch die jeweiligen, bislang unbekannten Callcentermitarbeiter werden eine Vielzahl von Anrufen bei in Deutschland aufhältigen Personen getätigt, bei denen den Angerufenen wahrheitswidrig suggeriert wird, sie hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen. Teilweise wird den Personen dann mitgeteilt, sie müssten nun ein Zeitschriftenabonnement abschließen, um weiterhin die Chance auf den oder einen darüber hinausgehenden Gewinn zu haben. Teilweise wurde den Geschädigten mitgeteilt, sie hätten vergessen, den Gewinnspielvertrag zu kündigen und müssten nunmehr für den Gewinnspielvertrag zahlen. Ihnen stehe jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei sie in jedem Fall für die kommenden drei Monate zahlen müssten. Sodann wurde die Bankdaten zum Zwecke der Zahlung der jeweiligen Beträge erfragt.
Die über den Callcenterbetrieb des Beschuldigten B* sowie mutmaßlich auch über andere Quellen erlangten personenbezogenen Daten nutzte der gesondert Verfolgte D* sodann aus, um unter Beteiligung des Beschuldigten seit mindestens August 2020 sowie einer Vielzahl weiterer Personen vor allem in der Türkei, Österreich und in der Slowakei seit mindestens 2015 bis heute an eine Vielzahl von Geschädigten in ganz Deutschland eine Vielzahl von Inkassoschreiben im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu versenden.
Den Empfängern gegenüber wurde in diesen Schreiben bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, Absender sei ein Inkassobüro, teilweise auch ein Rechtsanwalt, und dass Forderungen gegen sie aus einem angeblichen Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel bestünden, welche beigetrieben werden sollten. Darüber hinaus wurden auch angebliche „Zahlungsbefehle“ des Amtsgerichtes Baden-Baden von der Tätergruppierung versandt, in denen ebenfalls tatsächlich nicht bestehende, gerichtliche Forderungen geltend gemacht wurden. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgen sollten, wurden umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Vorpfändungen und Kontosperrungen, angedroht.
Der Beschuldigte und die weiteren Mitglieder der Tätergruppierung wollten sich durch die Versendung der Briefe und die zu erwartenden Zahlungen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Ihnen war dabei bewusst, dass die geltend gemachten Forderungen tatsächlich nicht bestanden und die Opfer nur unter dem Druck einer vermeintlich drohenden Zwangsvollstreckung zahlen sollten.
Rolle des Beschuldigten A*
Der Beschuldigte nimmt innerhalb der Tätergruppierung eine zentrale übergeordnete administrative Position ein. Seine Aufgabe ist es, Bankkonten anderer Personen für die Betrugshandlungen zu organisieren und deren jeweilige Kontoinhaber, darunter auch die gesondert verfolgten E* und F*, zu überwachen. Über diese Bankkonten wurden dann Gelder von Geschädigten der Betrugshandlungen entgegengenommen und weitergeleitet. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, dass die Konten im Rahmen der Versendung falscher Forderungsschreiben zum Einsatz kommen sollten.
Daneben ist er auch für die Akquirierung von „Logistikern“ der Tätergruppierung zuständig. So warb er zumindest den gesondert verfolgten G* an, der in der Folge als Logistiker der Tätergruppierung aktiv wurde und an einer Vielzahl von Betrugshandlungen mitwirkte.“.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des genannten EHB unter Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes, dies unter der Bedingung, dass der Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats allenfalls verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt werde.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig ausgeführte Beschwerde, worin er – zusammengefasst – moniert, dass sich eine Übergabe unzulässig erweise, weil eine inländische (österreichische) Zuständigkeit gegeben sei, zumal sich die ihm angelasteten Taten ausschließlich in Österreich zugetragen haben sollen. Überdies würde eine Übergabe einen Verstoß gegen die in Artikel 6 EUV anerkannten Grundsätze darstellen und unverhältnismäßig sein (ON 46.1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem EHB zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen wurden von der ausstellenden Justizbehörde nachvollziehbar der in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich „Betrug“, zugeordnet und sind nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG vorliegen.
Selbst wenn es – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien – zutrifft, dass der Betroffene die ihm vorgeworfenen Handlungen in Österreich setzte (vgl. ON 46.2,50 und 60 ff; ON 46.3,5 ff), vermag dies vorliegend die Übergabe an die deutschen Behörden jedoch nicht zu hindern.
Denn § 6 EU-JZG steht der Vollstreckung eines EHB gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn nach § 7 Abs 3 Z 1 EU-JZG der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung und der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist (vgl. Schallmoser in WK 2 EU-JZG § 7 Rz 20; OLG Wien, AZ 22 Bs 219/23a).
Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden einen sehr großen Vorsprung bei den Ermittlungen in der gegenständlichen Strafsache haben, insbesondere dort seit Februar 2022 Ermittlungen zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen und gegen eine Vielzahl von Beschuldigten führen (vgl. ON 46.2,33 ff), darunter auch den Betroffenen (ON 46.2,50).
Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Zweifel daran, dass die Führung des Hauptverfahrens gegen den Betroffenen vor dem zuständigen deutschen Gericht zweckmäßiger ist, als ein isoliertes Strafverfahren in Österreich. Insbesondere hält sich die überwiegende Anzahl der Beschuldigten, aber auch der Opfer, in Deutschland auf, sodass aus Gründen der Wahrheitsfindung und des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland der Vorzug zu geben ist, wo im Übrigen auch eine weit bessere Einordnung einer auszumessenden Sanktion vorgenommen werden kann.
Eine (vollkommene) Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern wird unter diesen Bedingungen demnach vom Gesetz – anders als etwa in § 5a EU-JZG - aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausdrücklich nicht vorgesehen, wobei § 7 Abs 3 EU-JZG auch nicht zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterscheidet.
Da vorliegend die Übergabe lediglich für die Dauer des in Deutschland abzuführenden Strafverfahrens bewilligt wurde, führt dies im Ergebnis zu einem § 5 Abs 5 EU-JZG gleichgelagerten Vorgehen, wonach auch eine Übergabe von österreichischen Staatsbürgern zur Strafverfolgung möglich ist.
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Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union angeführten Rechte vor, weil es sich bei der BRD um einen Mitglied-staat der Europäischen Union sowie einen Konventionsstaat der MRK handelt und kein Zweifel dahingehend besteht, dass das dort abzuführende Strafverfahren fair im Sinne des Artikel 6 der MRK sein wird.
Dass der Ermittlungsakt der deutschen Behörden gegen den Betroffenen nur 311 Seiten umfasst ist auf seine „Trennung vom (deutschen) Hauptverfahren“ (ON 46.3,23) zurückzuführen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich tut dabei nichts zur Sache, weil es sich vorliegend um eine Übergabe zur Strafverfolgung handelt, mithin im Ausstellungsstaat erst geprüft werden soll, ob und wenn ja in welchem Umfang er Straftaten begangen hat.
Letztlich ist auszuführen, dass eine Übergabe im Lichte des Artikel 8 MRK betrachtet nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist (15 Os 63/22m). Ein Eingriff begründet nur dann eine Verletzung, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (Abs 2 leg cit).
Bei der somit vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Natur und Schwere der Straftat, die Länge des Aufenthalts im Land, die Zeit seit der Begehung der Straftat, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen der Familie, die Familiensituation des Beschwerdeführers, die Dauer einer Beziehung und letztlich die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, die ein Partner im Heimatland des Beschwerdeführers haben würde, zu prüfen.
Vorliegend lebt der Betroffene zwar schon sehr lange in Österreich, wo er mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern im Familienverband wohnt. Dem steht jedoch die erst wenige Jahre zurückliegende Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gegenüber und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Übergabe lediglich für die Dauer des in Deutschland abzuführenden Strafverfahrens bewilligt wird, sodass der Aufenthalt im Zielstaat - sofern dort überhaupt eine Untersuchungshaft angeordnet wird - relativ kurz sein und ein allfälliger Strafvollzug in Österreich stattfinden wird (Garantieerklärung der Staatsanwaltschaft Dresden ON 42.1).
Somit prävaliert der Anspruch des Ausstellungsstaats auf Durchführung des Strafverfahrens gegenüber den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen, zumal es durch die Übergabe zu keiner Trennung der Kinder von einer weiteren Hauptbezugsperson (der Mutter) kommt.
Hinzu tritt, dass sämtliche Familienmitglieder der deutschen Sprache mächtig sind, mithin auch Besuche während einer allenfalls in Deutschland stattfindenden Haftzeit mangels Sprachbarriere relativ leicht abgewickelt werden können.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg versagt blieb.