Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Tschechische Republik über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Juli und 8. September 2025, GZ **-17 und -34, nach der am 16. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Dr. Folliero durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss vom 21. Juli 2025, der im Übrigen ebenso unberührt bleibt wie jener vom 8. September 2025, in seinem Ausspruch über die Übergabe des Betroffenen auch wegen des unberechtigten Besitzes einer Substanz mit anaboler oder sonstiger hormoneller Wirkung in großer Menge (Punkt 1. des Europäischen Haftbefehls vom 6. Juli 2025) aufgehoben und die Übergabe in diesem Umfang nicht bewilligt wird.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) vom 6. Juli 2025, AZ ** (ON 13.2) leitete die Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung an die Tschechische Republik gegen den am ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* ein (ON 1.2).
Nach dem vorliegenden EHB wurde der Betroffene in seiner Abwesenheit verurteilt, weil er verkürzt dargestellt bis zum 24. Februar 2023
1.) in einem Einfamilienhaus der Gemeinde ** ohne Befugnis und im Widerspruch zum tschechischen Gesetz Nr. 372/2011 der Gesetze über den Gesundheitsdienst, in einer größeren Menge Stoffe mit anabolischer oder einer anderen hormonalen Wirkung besaß, die nicht zu Heilungszwecken dienten, sowie
2.) in der Zeit von November 2020 bis September 2022 in ** ohne Befugnis kontinuierlich Suchtmittel und psychotrope Stoffe (MDMA und Kokain) zur Verfügung stellte bzw. an Dritte weitergab.
Diese Straftaten wurden dem Vergehen der Herstellung und anderer Umgang mit Stoffen von hormoneller Wirkung nach § 288 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs (Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sowie jenem der unerlaubten Herstellung und anderer Umgang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Giften nach § 283 des tschechischen Strafgesetzbuchs mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe subsumiert und in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet, und zwar „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ sowie „illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern“ (EHB ON 13.2).
Nach Vernehmung des einer Übergabe ohne Durchführung einer Übergabeverhandlung zustimmenden Betroffenen (ON 8, 4) bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Übergabe des Genannten aufgrund des angeführten EHB zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, worin er zu Punkt 1. des EHB eine fehlende beiderseitige Strafbarkeit reklamiert und davon ausgehend mangels bekannten Strafteils auch eine Unzulässigkeit der Übergabe zu Punkt 2. behauptet. Darüber hinaus seien die Angaben im EHB insgesamt zu vage und unbestimmt und würden die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 Z 2 EU-JZG nicht vorliegen. Weiters würde der betroffenen Person kein Vollbeweis einer drohenden Folter oder unmenschlichen Behandlung obliegen, vielmehr genüge es, substantielle und konkrete Anhaltspunkte darzulegen. Demgemäß sei eine Übergabe auch deshalb unzulässig, weil das Verfahren im Zielstaat den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen würde (ON 22).
Aufgrund eines weiteren EHB des Bezirksgerichts Liberec vom 13. August 2025, AZ **, bewilligte das Erstgericht auch die Übergabe zur Strafvollstreckung aufgrund dieses EHB, wonach der Betroffene wegen einer Verurteilung wegen Raubes (Überfall auf eine Spielhalle in ** am 24. September 2016) noch eine Reststrafe von 488 Tagen zu verbüßen habe. Da A* nicht greifbar sei, um eine Verhandlung durchzuführen, werde seine Übergabe beantragt. Zu den Details wird auf den EHB verwiesen (ON 28.1 [Übersetzung]).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 33,4) und in der Beschwerdeverhandlung mündlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er reklamiert, dass der Strafrest derzeit nicht vollstreckbar sei.
Nur das erste Rechtsmittel ist in spruchgemäßem Umfang berechtigt.
Gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein EHB zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Nach Abs 3 leg.cit. ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem EHB zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einen der in Anhang I, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.
Hinsichtlich Punkt 1.) des EHB vom 6. Juli 2025 (erster EHB) sind jedoch - wie bereits in der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 30. Juli 2025, AZ 22 Bs 224/25i (ON 25.1) ausgeführt - weder die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 noch nach Abs 3 EU-JZG erfüllt, weil der Besitz anaboler Substanzen im Sinne des § 28 Anti-Doping-Gesetz in Österreich nur dann gerichtlich strafbar ist, wenn sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität gedacht waren, was aber nicht festgestellt ist, und die Zuordnung zu einem Listendelikt gegenständlich unzulässig war, zumal die entsprechende Straftat nach § 288 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Eine Anwendung des § 4 Abs 5 EU-JZG scheidet vorliegend aus, wobei dazu zur Vermeidung von Verzögerungen auf die zitierte Entscheidung verwiesen wird.
Da eine Verwendung der angeführten Substanzen zu sportlichen Zwecken auch durch Einholung von weiteren Informationen des Erkenntnisgerichts im Ausstellungsstaat nicht als erweislich anzusehen sind, widerspricht der angefochtene Beschluss in diesem Umfang dem Gesetz, weshalb er in diesem Ausmaß aufzuheben und die Übergabe dementsprechend abzulehnen war.
In Anbetracht der weit höheren Strafdrohung des § 283 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs (Punkt 2. des ersten EHB) und der verhängten Sanktion von 20 Monaten ist aber auch bei Wegfall der Verurteilung wegen § 288 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs weiterhin jedenfalls von einem Strafrest von mehr als vier Monaten auszugehen.
Soweit der Tatverdacht in Frage gestellt bzw. die Angaben im EHB als „zu vage und unbestimmt“ angesehen werden, ist festzuhalten, dass nach § 19 Abs 1 EU-JZG Prüfungsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit eines EHB ausschließlich dessen Inhalt ist ( Schallmoser in WK² EU-JZG § 19 Rz 3). Eine Prüfung des Tatverdachts ist daher - im Gegensatz zu Verfahren nach dem ARHG - nicht (mehr) möglich.
Was die Kritik hinsichtlich des Abwesenheitsurteils anbelangt, ist dieser entgegenzuhalten, dass nach dem ausdrücklichen Inhalt des EHB zwar tatsächlich ein Kontumazurteil erging, aber der Betroffene in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hatte, sie bei der Verhandlung zu verteidigen und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand auch tatsächlich verteidigt worden (ON 13.2,4), weshalb ein Anwendungsfall des § 11 Abs 1 Z 2 EU-JZG vorliegt.
Das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen geht ins Leere, weil die Voraussetzungen für eine Übergabe allein anhand des Inhalts des EHB zu prüfen und die dortigen Angaben schlüssig sind. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unklarheit liegt nicht vor, weil sich dies der Wortlaut „entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt“ aus dem anzukreuzenden Punkt im Formular ergibt.
Die Aufzählung der Varianten in § 11 Abs 1 EU-JZG ist alternativ , sodass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Z 2 leg cit die übrigen nicht mehr zu prüfen sind ( Hinterhofer aaO § 11 Rz 3).
Wenn der Betroffene unbelegt angab, er hätte Angst, in Tschechien gefoltert zu werden (ON 8,4), ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen hat, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein (RIS-Justiz RS0123229).
Die unbescheinigten bzw. gänzlich unsubstanziiert gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte „Angst“, in seiner Heimat gefoltert zu werden, stellen einen solchen geforderten Nachweis nicht dar.
Zudem handelt es sich bei der Tschechischen Republik um einen Konventionsstaat der MRK, sodass die Verantwortlichkeit des Vollstreckungsstaats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung bestünde nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Übergabe Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist, was beim EU-Staat Tschechien jedenfalls nicht anzunehmen ist.
Zur Beschwerde gegen die Bewilligung der Übergabe aufgrund des zweiten EHB vom 13. August 2025 ist Folgendes auszuführen:
Auch dazu wurde von der ausstellenden Behörde und vom Betroffenen nicht kritisiert eine nachvollziehbare Zuordnung zu einem Listendelikt im Sinne des Anhang I, Teil A (schwerer Raub) vorgenommen und übersteigt der noch zu vollziehende Strafrest vier Monate bei weitem, sodass eine übergabefähige Tat gemäß § 4 Abs 2 und 3 EU-JZG vorliegt.
Zum Einwand des Betroffenen, dass die Freiheitsstrafe aufgrund bedingter Nachsicht nicht vollstreckbar sei, ist zunächst auszuführen, dass nach dem allein maßgeblichen Inhalt des EHB ein vollstreckbares Urteil vorliegt (ON 28.1,1).
Richtig ist, dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde, jedoch erfüllte der Rechtsmittelwerber seine Bewährungsauflagen nicht und war für die tschechischen Behörden nicht greifbar, sodass der Widerruf der bedingten Entlassung im Raum steht, über den aber aufgrund der Abwesenheit des A* nicht verhandelt werden könne (ON 28.1,5). Demgemäß sei er zur Verhaftung auszuschreiben gewesen.
Da ein bereits rechtskräftiges Urteil in dieser Sache vorliegt, bleibt auch nur die Möglichkeit einen EHB zur Strafvollstreckung zu erlassen. Ein reines Abwesenheitsverfahren ist rechtsstaatlich nicht ideal und für den Betroffenen sicher nachteilig, weil er zum Widerrufsverfahren nicht beitragen kann. Demgemäß ist – auch im Hinblick auf die Übergabe aufgrund des ersten EHB – das vom Ausstellungsstaat gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal § 496 StPO innerstaatlich ein gleichgelagertes Vorgehen vorsieht.
Wieso die Ex-Partnerin des Betroffenen „dahinter stecken“ soll, bleibt unerfindlich, kann sie doch für dessen mangelnde Greifbarkeit für die tschechischen Behörden nicht verantwortlich zeichnen. Abgesehen davon ist dieser Einwand – ebenso wie jener, dass der Ausstellungsstaat quasi einen „Reserve-EHB“ für den Fall des Scheiterns des ersten EHB gestellt habe – rein spekulativ und daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Gegen die Übergabe aufgrund des zweiten EHB bestehen daher keine Bedenken.
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