Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Polen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Aufgrund Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Krakau, III. Strafkammer vom 11. August 2025 zu AZ ** leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen polnischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts Krakau, VI. Strafabteilung vom 19. Mai 2023, rechtskräftig mit Urteil des Berufungsgerichts Krakau, II. Strafabteilung vom 13. März 2025 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, von der noch neun Monate und zehn Tage zu vollstrecken sind, ein.
Demnach wurde der Betroffene verurteilt, weil er am 29. März 2022 an einer Schlägerei teilnahm, wobei er mit einem Gummihammer für Pflastersteine und einem gefährlichen Werkzeug in der Form eines Messers den B* schlug, wobei dieser Verletzungen in schweren und lebensbedrohenden Ausmaß erlitt. Dieser Sachverhalt wird im Europäischen Haftbefehl (EHB) als Listendelikt „vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung“ nach § 158 Abs 1 polnisches Strafgesetzbuch mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren qualifiziert.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung unter Einhaltung der Spezialität (Punkt 1.) und schob die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und allenfalls daran anschließenden Strafhaft zum Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf (Punkt 2.).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 20.1) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, mit der er (pflichtgemäß) das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 EU-JZG behauptet (ON 23.2).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung nicht zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß ein formeller Aspekt des EHB Gegenstand des Remediums ist, welcher einer mündlichen Erörterung nicht bedarf.
Die dem EHB zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung ist von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich der vorsätzlichen Tötung bzw. schweren Körperverletzung zugeordnet worden und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe deren Obergrenze drei Jahre beträgt bedroht, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG vorliegen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen sind. Für diesen ist ein Formblatt zu verwenden, dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatt sollten wenn möglich keine zusätzlichen Dokumente angefügt werden (vgl. Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 4). Nur wenn diese Angaben nicht ausreichen um über die Übergabe entscheiden zu können, hat das Gericht von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben zu verlangen (vgl. § 19 Abs 2 EU-JZG).
Auch das Vorliegen der in § 11 EU-JZG genannten Voraussetzungen in Bezug auf Abwesenheitsurteile ist vom österreichischen Vollstreckungsgericht anhand des Inhalts des EHB zu prüfen und hat dieses die Überprüfung grundsätzlich ebenfalls alleine auf Basis dessen und der Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats vorzunehmen (vgl. Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 11 Rz 5, 6).
Fallkonkret lässt sich dem EHB ausdrücklich entnehmen, dass die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist (**) und dass das Urteil erster Instanz durch das Urteil zweiter Instanz bestätigt wurde. Es ist sohin nicht vom Vorliegen eines Abwesenheitsurteils auszugehen.
Das Erstgericht konnte daher im Hinblick auf das im Übergabeverfahren herrschende formelle Prüfungsprinzip und angesichts dessen, dass die Angaben im EHB weder unschlüssig noch unvollständig sind, auf diese Angaben vertrauen.
Da keine weiteren Übergabehindernisse ersichtlich sind und somit die Voraussetzungen für die Übergabe vorliegen entspricht die die Übergabe bewilligende Entscheidung der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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