Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* B* zur Strafverfolgung an die Republik Polen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ ** 27 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Nowy Sacz vom 8. April 2025, Zahl ** (Übersetzung in ON 8.3), leitete die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 (ON 1.4) gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** in ** geborenen polnischen (und kosovarischen) Staatsangehörigen A* B*, vormals C* B*, zur Strafverfolgung an Polen ein.
Dem Europäischen Haftbefehl liegt – verkürzt dargestellt – zugrunde, dass
1./ sich der Betroffene ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 2. Dezember 2021 in ** im Bezirk ** und anderen nicht mehr feststellbaren Orten gemeinsam mit anderen Personen am Drogenhandel beteiligt habe, indem er etwas mehr als neun Kilo Cannabis sowie etwas mehr als 80 Gramm Kokain erworben und besessen hat, wobei dieses Suchtgift zur Weitergabe bzw. Weiterverkauf bestimmt war;
2./ er am 2. Dezember 2021 in ** an seinem Wohnort 10,75 Gramm Cannabis und 0,71 Gramm Kokain (vermutlich zum Eigenkonsum) besessen habe;
3./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, aber vor dem 2. Dezember 2021, in ** im Bezirk ** dem D* in mindestens 70 Angriffen insgesamt 100 Gramm Cannabis überlassen habe.
Die dargestellten Taten werden im Europäischen Haftbefehl unter die Straftaten nach Art. 56 Absatz 3 iVm Absatz 1 Drogenbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2005 mit einer Strafdrohung von zwei bis zwölf Jahren Freiheitsstrafe (1./), nach Art. 62 Abs. 1 Absatz 1 Drogenbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2005 mit eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (2./) und nach Art. 58 Absatz 1 Drogenbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2005 iVm. Art. 12 § 1 Strafgesetzbuch mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (3./) subsumiert (ON 8.3, 2 und 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die begehrte Übergabe zur Strafverfolgung des Betroffenen an die polnischen Justizbehörden wegen des genannten Europäischen Haftbefehls unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (ON 27).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 25, 3) und fristgerecht ausgeführte (ON 30.2) Beschwerde des Betroffenen, die eine Ablehnung seiner Übergabe an die polnischen Behörden anstrebt, weil er kein faires Verfahren in Polen zu erwarten habe und dort angesichts seiner Aussagen gegen korrupte Polizisten um seine körperliche Sicherheit fürchte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idgF eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil angesichts des umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt keine (ergänzende) mündliche Erörterung erforderlich ist.
Gemäß § 4 Abs 1 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Diese formalen Voraussetzungen liegen – im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht kritisiert – vor, würden die ihm in Polen zur Last gelegten, mit zwei bis zwölf (1./) und bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (2./ und 3.) bedrohten strafbaren Handlungen auch in Österreich mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen nach §§ 27 ff SMG darstellen.
Zum nicht näher konkretisierten Einwand des Beschwerdeführers, es lägen „ Ungereimtheiten und Unschärfen “ im Europäischen Haftbefehl zu Tatort bzw. Tatzeit vor, weshalb die Verjährung nicht beurteilt werden könne, ist festzuhalten, dass der Vollstreckungsstaat die Verjährung der Tat im Ausstellungsstaat mangels entsprechendem im Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, 2002/584/JI (in der Folge: RB-EHB) vorgesehenen Ablehnungsgrunds nicht zu prüfen hat ( Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 10 EU-JZG Rz 5). Die Prüfung der Verjährung der Tat nach österreichischem Recht kommt nur im Rahmen des den Art 4 Abs 4 des RB-EHB umsetzenden § 10 EU-JZG, nämlich dann, wenn die Taten, auf Grund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, (auch) dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen (§§ 62 bis 65 StGB), in Betracht (vgl dazu auch am Schallmoserin WK2 EU-JZG § 10 Rz 4; in diesem Sinne auch EuGH vom 10. April 2025, C-481/23, Sangas , Rn 31 ff), wovon fallkonkret angesichts des rein polnischen Auslandssachverhalts ohne Österreichbezug nicht auszugehen ist.
Im Übrigen genügen die unter Punkt e) des Europäischen Haftbefehls erfolgten Angaben zu Tatzeit und Tatort den Vorgaben des § 30 Abs 1 EU-JZG iVm Art 8 Abs 1 RB-EHB. Demgemäß hat eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person zu erfolgen. In casu darf nicht übersehen werden, dass die Taten bereits länger zurückliegen, es sich um eine Übergabe zur Strafverfolgung handelt und sohin weder das Ermittlungs- noch das Erkenntnisverfahren abgeschlossen sind, sodass an die Sachverhaltsdarstellungen durch den Ausstellungsstaat – anders als etwa im Vergleich bei Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils – keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für eine Abgrenzung der Taten im Sinne des Spezialitätsgrundsatzes reichen die Angaben im Europäischen Haftbefehls jedenfalls hin.
Mit dem am 1. November 2025 in Kraft getretenen Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2025 (StrEU-AG 2025; BGBl I 2025/65) wurde unter anderem in § 10a EU-JZG – bei gleichzeitigem Entfall des § 19 Abs 4 EU-JZG – ein eigener und nunmehr von Amts wegen wahrzunehmender Ablehnungsgrund bei Verletzung von Grundrechten geschaffen. Demzufolge ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte verletzen würde.
Gemäß Art 47 Abs 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. vom 14. Dezember 2007, 2007/C 303/02, 29 f) entspricht Art 47 Abs 2 der Charta Art 6 Abs 1 EMRK, sodass bei der Beurteilung der Grundrechtskonformität stets zu berücksichtigen ist, dass das in Art 6 Abs 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt ist (in diesem Sinne vgl auch EuGH vom 4. September 2025, C-225/22, „ R“ S.A. gegen AW „T“ sp. z o.o., Rn 46).
Liegen der vollstreckenden Justizbehörde konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel des Justizsystems des Ausstellungsstaats vor (vgl dazu auch EuGH vom 5. April 2016, C-404/15 und C-659/15, Aranyosi und Căldăraru , Rn 88; AB 215 BlgNR XXVIII. GP 14 f), die die Unabhängigkeit von dessen Justiz gefährden, ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko besteht, die betroffene Person würde im Ausstellungsstaat der tatsächlichen Gefahr eines nicht fairen Verfahrens iSd Art 47 Abs 2 GRC ausgesetzt sein („ a flagrant denial of justice“; vgl. RIS-Justiz RS0123200; OGH 14 Os 128/12y mwN; vgl. auch EuGH vom 31. Jänner 2023, C-158/21, Puig Gordi ua. , Rn 72 mwN).
Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend auf nach wie vor bestehende systemische Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der polnischen Justiz hin (vgl. zB. EuGH vom 4. September 2025, C-225/22, „R“ S.A. gegen AW „T“ sp. z o.o. ; EuGH vom 21. Dezember 2023, C-718/21, Krajowa Rada Sądownictwa , uvm.; vgl. auch Urteil des EGMR vom 8. November 2021, Bsw. 49868/10 und 57511/19, Dolińska-Ficek und Ozimek v. Polen , und periodischer Bericht HRW – Human Rights Watch: World Report 2025 - Poland, 16. Jänner 2025 https://www.ecoi.net/de/dokument/2120110.html, Stand 19. Dezember 2025), doch ist nicht erkennbar, warum gerade in seinem Fall die Unabhängigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts gefährdet sein soll. Dabei ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer keine politischen Delikte zur Last gelegt werden. Sein Vorbringen, weshalb er kein faires Verfahren in Polen erwartet und dort um sein Leben fürchtet, erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der ihm aufgrund des vorgelegten Zeitungsartikels bekannten Umständen und Spekulationen (ON 19.2), in dem er selbst keine Erwähnung findet, und der unbelegten Behauptung, er habe vor jenem Staatsanwalt, an dessen Selbstmord „keiner glaube“, eine Aussage zu korrupten Polizisten getätigt und wäre sodann gegen Kaution enthaftet worden, wobei diese wie auch sein Vernehmungsprotokoll verschwunden wären (ON 25, 2; ON 30.2, 3; vgl. vorgelegter Zeitungsartikel ON 19.2, der eine detaillierte Darstellung der angeblich korrupte Polizisten belastenden Aussagen von E* und des angeblich verschwundenen „F*“ beinhaltet).
Auch das Beschwerdevorbringen, er habe die ihm von den polnischen Behörden zur Last gelegten Suchtgiftdelikte nicht begangen und werde von seinem mutmaßlichen Mittäter zu Unrecht belastet, weil dieser einen Vorteil „generieren“ wolle (ON 30.2, 3 f), ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken am im Europäischen Haftbefehl dargestellten Tatverdacht hervorzurufen, sodass es ihm damit nicht gelingt, angesichts des das Übergabeverfahren beherrschenden formellen Prüfungsprinzips ein Übergabehindernis geltend machen. Im Übrigen belegt seine Verurteilung in Österreich wegen vergleichbarer Suchtgiftdelikte (siehe ON 6.5 sowie zum Bs-Akt genommenes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2024, AZ **) und seine neuerliche Betretung in Österreich – im Übrigen trotz aufrechten Aufenthaltsverbots und nach Änderung seines Vornamens – mit Suchtgift, wenn auch im Zweifel in einer nur zum Eigenkonsum bestimmten Menge (ON 6.2), eindrucksvoll, dass ihm ein derartiges Verhalten nicht fremd zu sein scheint.
Ein Ablehnungsgrund nach § 10a EU-JZG liegt somit nicht vor.
Weitere Übergabehindernisse wurden nicht behauptet und sind auch vom Amts wegen nicht erkennbar, weshalb der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss der Erfolg zu versagen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
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