Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025, GZ **-32, nach der am 16. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Hahn und des Richters Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Barbara Sesser, LL.M., durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Szombathely vom 12. November 2024, AZ ** leitete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung ein.
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehles liegt dem Betroffenen zur Last, er habe am 26. April 2022 in seiner Wohnung in ** Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem Nettogewicht von 296,63 Gramm, mit einem Gesamt-THC-Gehalt von insgesamt 32,57 Gramm, welche Menge das Höchstmaß der geringen Menge (6 Gramm) überschreitet, und damit 513,3% des Höchstmaßes entspricht, jedoch das Mindestmaß der wesentlichen Menge nicht erreicht, und damit höchstens 25,7% des Mindestmaßes entspricht, besessen. Darüber hinaus sei im Körper des Betroffenen neben dem Wirkstoff THC auch Kokain nachweisbar gewesen.
Diese Taten werden im Europäischen Haftbefehl nach § 178 Abs 1 ungarisches StGB, des unerlaubten Anbaus, Erzeugung, Erwerb, Besitz oder Einführung von Suchtmitteln qualifiziert und ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (vgl ON 12.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabe des A* an die ungarischen Behörden zur Strafverfolgung unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität.
Gegen diese Bewilligung der Übergabe richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, monierend, er habe Korruptionserfahrungen mit Polizei und Justiz in Ungarn und dass ihn kein faires Verfahren erwarte (Art 6 EMRK). Das Erstgericht habe eine unzureichende Prüfung seiner Resozialisierungsinteressen nach § 5a iVm § 5 Abs 4 EU-JZG vorgenommen und auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Übergabe unterlassen (ON 33.2)
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass vom Erstgericht zutreffend übergabefähige Handlungen im Sinn des § 4 Abs 1 EU-JZG konstatiert wurden, es liegt beiderseitige Strafbarkeit vor und die Strafdrohung in Ungarn beträgt ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Wenn der Beschwerdeführer eine fundamentale Verletzung der Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK in der Republik Ungarn moniert, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten folgt, dass diese - vom bestimmten Ausnahmen abgesehen - jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls - EuHB-RB zu vollstrecken sind. Die Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den Gründen verweigern, wie in den Art 3, 4 und 4A EuHB-RB abschließend aufgezählt sind.
Wenn der Betroffene eine ihm drohende Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK befürchtet, ist er darauf zu verweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe einer Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen muss, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, was mit mangelnder Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängen muss (EuGH vom 25. Juli 2018, C-216/18 PPU, Rn 60,61).
Fallbezogen vermochte der Rechtsmittelwerber nicht darzutun, wodurch er konkret in seinen Verfahrensrechten gefährdet werden sollte.
Weiters lässt sich eine nicht vorliegende Gefährdung auch mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR in Einklang bringen, wonach die betroffene Person nachzuweisenhat, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses („flagrant denial of justice“) droht (RIS-Justiz RS0123200 [T2]). Der pauschale Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit genügt allerdings nicht (15 Os 63/22m mwN).
Insgesamt erbrachte der Betroffene diesen Nachweis nicht, sondern wurde im Rechtsmittel bloß allgemein das Recht auf ein faires Verfahren in Frage gestellt und die Behörden als korrupt bezeichnet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegen eben keine glaubhaften Hinweise auf strukturelle Mängel in der Justiz im Ausstellungsstaat vor.
Nach § 5a EU-JZG ist die Übergabe eines Unionsbürgers unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3). § 5a EU-JZG stellt auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Unionsbürger ab. Der – dieser Bestimmung zugrundeliegende – fakultative Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beruht auf dem Gedanken, dass die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe erhöht werden können. Daraus folgt, dass es legitim ist, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Die Möglichkeit einer Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat soll dann bestehen, wenn die Person in der Gesellschaft des Vollstreckungsstaats derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (vgl. EuGH 5.9.2012, C-42/11, Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge, Rn 58; OLG Wien, 22 Bs 163/23s).
Der Schutz des Familienlebens kann einer Ausweisung entgegenstehen, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Übergabe beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0123230).
Wie das Erstgericht zutreffend zur Darstellung brachte, hat der Betroffene, der zuvor in Ungarn aufhältig war, seinen Hauptwohnsitz erst seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich und konnte er weder behaupten noch bescheinigen, weshalb die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Österreich der Erleichterung seiner Resozialisierung dienen sollte. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hat keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich, seine achtjährige Tochter lebt im ersuchenden Staat Ungarn (ON 13.4). Diese Umstände bekunden keine hinreichende Bindung zum Inland die zeigen, dass sich der Betroffene, der Intention des § 5a EU-JZG entsprechend, in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider kann bei einer Übergabe zur Strafverfolgung nicht von Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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