Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas im Verfahren wegen Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn nach öffentlicher Verhandlung am 20. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lieskonig und des Betroffenen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. Juli 2025, AZ ** (ON 33 des Aktes AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 18. Juni 2024, AZ ** (Übersetzung in ON 8.2), leitete die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 16 Abs 1 EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafverfolgung gegen den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A*, der aktuell zum AZ ** des Landesgerichts Leoben in Strafhaft in der Justizanstalt Suben angehalten wird, ein (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Genannten an die ungarischen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen des Verbrechens des schweren gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Raubüberfalls nach § 365 Abs 1 und 3 lit b, c und e, Abs 4 des ungarischen Strafgesetzbuchs und sprach aus, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind und die Übergabe unter der Bedingung steht, dass der Betroffene nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe unmittelbar nach Deutschland oder (eventualiter) nach Österreich rücküberstellt wird (Pkt. I.). Unter einem schob es die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung des Vollzugs der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe auf (Pkt. II.).
Dagegen (mit Ausnahme der zu Pkt. I. angeordneten Rücküberstellung) richtet sich die im Wesentlichen auf die Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte Beschwerde des Betroffenen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte, dem Rechtsmittel mangels Ablehnungsgründen nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach dem Europäischen Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 18. Juni 2024, AZ ** (Übersetzung in ON 8.2), ist der Betroffene verdächtig, die mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bedrohte Straftat des Verbrechens des schweren gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Raubüberfalls nach § 365 Abs 1 und 3 lit b, c und e, Abs 4 des ungarischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben.
Der Darstellung im Europäischen Haftbefehl (ON 8.2, 3) zufolge habe der Betroffene (zusammengefasst) am 6. Dezember 2023 in ** gemeinsam mit B* und drei weiteren, bisher unbekannten Personen den unter dem Vorwand eines Geldwechsels zu einem Treffpunkt gelockten C* EUR 25.000,00 weggenommen, indem sie unter der Androhung, das Opfer umzubringen, die Herausgabe des Geldes forderten und B* mit einer nicht identifizierten Handfeuerwaffe einen Warnschuss abgab und sodann dem Opfer die Waffe an die Schläfe drückte und A* währenddessen eine Axt in der Hand hielt.
Der auf Übergabe zur Strafverfolgung abzielende Europäische Haftbefehl ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin aufrecht. Die ihm zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung wurde von der ausstellenden Justizbehörde nachvollziehbar einer der in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet (s. die – in der Übersetzung ON 8.2. fälschlich nicht als hervorgehoben ausgewiesene – fettgedruckte Passage [„fegyveres rablás“] in ON 6.2, 7) und ist nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht (§ 4 Abs 3 EU-JZG). Die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hat daher zu entfallen. Die für eine Übergabe zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 EU-JZG sind somit erfüllt.
Eine (vormals in § 19 Abs 1 Satz 2 EU-JZG normierte) Verdachtsprüfung im Umfang des § 33 Abs 2 ARHG ist seit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020, BGBl I 20/2020, nicht mehr vorgesehen.
Ablehnungstatbestände iS der §§ 5 bis 12 und 19 Abs 4 EU-JZG sind nicht verwirklicht.
Insbesondere die (sinngemäße) Berufung des Betroffenen auf Art 8 MRK (im Zusammenhang mit § 19 Abs 4 EU-JZG) geht fehl. Denn mit seinem Vorbringen, Ungarn sei für seine (zu ergänzen [S. 4 der GZ **-250.4 des Landesgerichts Leoben]: in Deutschland wohnhaften) Kinder „sehr weit weg“ (ON 32.1, 3), werden gerade keine persönlichen oder familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat (Österreich) releviert.
Weshalb dem Betroffenen in der Republik Ungarn ein Art 6 MRK widersprechendes Verfahren drohen soll, ist ebenso wenig verständlich. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (RISJustiz RS0123229). Ebenso trifft ihn eine Nachweispflicht, falls ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht (RIS-Justiz RS0123200 [T2]). Diese Nachweise erbrachte der Betroffene nicht, sondern er stellte mit der bloßen Mutmaßung einer möglichen Doppelbestrafung und/oder einer Verletzung des Spezialiätsgrundsatzes lediglich (im weitesten Sinne) das Recht auf ein faires Verfahren in Frage. Da es – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – hinsichtlich der Republik Ungarn keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben gibt, die das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt belegen (vgl. EuGH vom 5. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen AZ C 404/15 und C 659/15 PPU; EuGH vom 25. Juli 2018, C-216/18 PPU), liegt insoweit kein Übergabehindernis vor.
Die – infolge der auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Leoben vom 16. September 2024, AZ **, gegründeten Übergabe des Betroffenen am 19. Dezember 2024 durch die deutschen Behörden an Österreich (s. GZ **-199 und -250.2 je des Landesgerichts Leoben) erforderliche, fallbezogen unter dem (erfüllten; ON 29 iVm Spruchpunkt 1.) Vorbehalt der Rücküberstellung stehende – Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dessen Weiterlieferung an die Republik Ungarn (§ 31 Abs 1 erster Satz EU-JZG) liegt nunmehr vor (ON 31.2).
Mit der vom Gericht nach § 21 EU-JZG bewilligten Übergabe sind von Gesetzes wegen (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 23 ARHG) Spezialitätswirkungen verbunden.
Auch der Aufschubsgrund nach § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG liegt vor.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 21 Abs 1 EU-JZG, § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden