Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Tschechische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Juli 2025, GZ B*-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG und § 29 ARHG fortgesetzt .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg leitete gemäß § 16 Abs 1 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den Betroffenen zur Vollstreckung der mit Urteil des Kreisgerichts Prag-West vom 15. Jänner 2025, AZ **, rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein (ON 1.2).
Nach dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl (EHB) wurde der Betroffene in seiner Abwesenheit verurteilt, weil er – verkürzt dargestellt – bis zum 24. Februar 2023
1.) in einem Einfamilienhaus der Gemeinde ** ohne Befugnis und im Widerspruch zum tschechischen Gesetz Nr. 372/2011 der Gesetze über den Gesundheitsdienst, in einer größeren Menge Stoffe mit anabolischer oder einer anderen hormonalen Wirkung besaß, die nicht zu Heilungszwecken dienten, sowie
2.) in der Zeit von November 2020 bis September 2022 in ** ohne Befugnis kontinuierlich Suchtmittel und psychotrope Stoffe (MDMA und Kokain) zur Verfügung stellte bzw. an Dritte weitergab.
Diese Straftaten wurden dem Vergehen der Herstellung und anderer Umgang mit Stoffen von hormoneller Wirkung nach § 288 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs (Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sowie jenem der unerlaubten Herstellung und anderer Umgang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Giften nach § 283 des tschechischen Strafgesetzbuchs mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe subsumiert und in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet, und zwar „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ sowie „illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern“ (EHB ON 13.2).
Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.2) wurde über den am 7. Juli 2025 um 13:20 Uhr festgenommenen (ON 3,2) und noch am selben Tag um 16:50 Uhr in die Justizanstalt Korneuburg eingelieferten (ON 5), am ** geborenen A* mit Beschluss vom 9. Juli 2025 die Übergabehaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG verhängt (ON 8,5; ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungskundmachung erhobene (ON 8,5), in weiterer Folge schriftlich zur Darstellung gebrachte Beschwerde des Betroffenen (ON 21).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der für die Verhängung der Übergabehaft erforderliche hinreichende Verdacht einer vom Betroffenen begangenen, der Übergabe unterliegenden strafbaren Handlung ergibt sich aus dem vorliegenden EHB jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der unerlaubten Herstellung und den Umgang mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 283 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs, weil dadurch die in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Voraussetzungen erfüllt werden, zumal die Zuordnung inhaltlich keinen Bedenken begegnet und eine Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe gegeben ist.
Hinsichtlich des zweiten angeführten Tatbestands im Sinne des § 288 Abs 1 des tschechischen Strafgesetzbuchs sind die Voraussetzungen eines Listendelikts jedoch nicht erfüllt, weil die Mindeststrafdrohung von drei Jahren (ON 13.2,6) nicht erreicht wird.
Eine Anwendung des § 4 Abs 5 EU-JZG ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig, weil die darin geregelte akzessorische Übergabe nur dann möglich ist, wenn die „Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs 2) unzulässig wäre“. Ein Verweis auf Abs 3 leg cit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, weshalb solcherart das Nichterreichen der Mindeststrafdrohung von drei Jahren nicht ersetzt werden kann.
Somit ist eine beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit hinsichtlich dieses Tatbestands zu prüfen. Da nach dem Inhalt des EHB nicht erkennbar ist, ob die Substanzen im Sinne des § 28 Antidopinggesetz zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität gedacht waren, selbst wenn dies bei Anabolika auf der Hand läge, kann somit nach den vorliegenden Informationen nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit ausgegangen werden.
Jedoch genügt für eine Fortsetzung der Übergabehaft die jedenfalls gegebene Zulässigkeit der Übergabe im Hinblick auf das Suchtgiftdelikt, weil sich daraus der für die Fortsetzung der Übergabehaft erforderliche hinreichende Verdacht einer vom Betroffenen begangenen, der Übergabe unterliegenden strafbaren Handlung ergibt.
Denn Übergabehaft darf nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person einer der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftat begangen habe. Bei einem schlüssigen EHB ist eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen. Übergabehaft ist somit bereits bei einem „hinreichenden“ Tatverdacht in Bezug auf eine zur Übergabe berechtigende Straftat zulässig (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Hinterhoferin WK² EU-JZG § 18 Rz 5).
Soweit der Tatverdacht in Frage gestellt wird, ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 EU-JZG Prüfungsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit eines Europäischen Haftbefehls ausschließlich dessen Inhalt ist ( Schallmoser in WK 2EU-JZG § 19 Rz 3). Eine Prüfung des Tatverdachts ist, im Gegensatz zu Verfahren nach dem ARHG, nicht (mehr) möglich.
Im Hinblick auf die vorliegende Strafdrohung des Suchtgiftdelikts in Tschechien und die mit deutlich über einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe (20 Monate) ist jedenfalls ein zu vollstreckender Strafrest von mehr als vier Monaten gegeben.
Mit nicht rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 21. Juli 2025, GZ B*-17, wurde die Übergabe unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes aufgrund sämtlicher im EHB angeführter strafbarer Handlungen bewilligt.
Ausgehend von der oben angeführten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor.
Wie vom Erstgericht zutreffend angeführt, verfügt der betroffene tschechische Staatsangehörige in Österreich über keine soziale und berufliche Integration (keine Wohnung; keinen Arbeitsplatz; keine Verwandten), lebte und arbeitete zuletzt auf den Philippinen (ON 8,2) und ist wegen Raubes in Tschechien vorbestraft (ON 8,2).
Demgemäß steht zu befürchten, er werde sich dem Übergabeverfahren und damit der im Zielstaat drohenden Strafvollstreckung durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen suchen, dies umso mehr als er sich zu Unrecht verurteilt fühlt (ON 8,4).
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verfüge im Zielstaat über eine stabile soziale Integration bzw. er hätte sich ohnehin um eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Tschechien kümmern wollen, was Zweck seiner Rückreise von den Philippinen gewesen sei (ON 8,4), bleibt unerfindlich, wieso er sich gegen eine Übergabe in sein Heimatland ausspricht.
Der vorliegende Haftgrund ist so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden kann, zumal etwa die Weisung, bei seiner Familie Wohnsitz zu nehmen, ebenfalls zu einer Verhaftung (im Zielstaat) führen würde.
Ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt bei Übergabehaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128943).
Mit Blick auf die noch zu vollstreckende Sanktion liegt auch Unverhältnismäßigkeit der erst wenige Wochen andauernden Übergabehaft nicht vor und wurde die Übergabe – wenngleich nicht rechtskräftig – bereits bewilligt, weshalb die Haft durch eine Frist nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG iVm § 18 Abs 2 EU-JZG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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