RS0002961 – OGH Rechtssatz
Weist das Erstgericht einen Übernahmsantrag gesetzwidrigerweise zurück und wird die rechtliche Position des Übernahmswerber dadurch vereitelt, daß der Verpflichtete das Exekutionsobjekt verkaufte und die Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO erwirkte, ehe noch das Exekutionsgericht über den Übernahmsantrag der Klägerin nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht neuerlich entschied ist der dem Übernahmswerber hiedurch entstandene Schaden nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schaden zu beurteilen.