RS0003130 – OGH Rechtssatz
Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in § 213 Abs 1 letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EO oder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist.