JudikaturOGH

RS0001908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1989

Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. Es ist jedoch unzulässig, Oppositionsgesuch und Oppositionsklage, beide gestützt auf den gleichen Einwendungstatbestand, zu häufen (Heller-Berger-Stix, 415, Holzhammer, Österr Zwangsvollstreckungsrecht, 116). Nach eingebrachter Klage gemäß § 35 EO besteht für einen auf demselben Erlöschens- oder Hemmungsgrund beruhenden - unzulässigen - Einstellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis.

Rückverweise