RS0001382 – OGH Rechtssatz
Wird die Forderung des betreibenden Gläubigers einem anderen zur Einziehung überwiesen, so kann aus diesem Grund die Exekution nicht gem § 39 Abs 1 Z 5 oder § 40 Abs 1 EO eingestellt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Überweisung vor oder nach Einleitung der Exekution erfolgt ist. Zahlt aber der Drittschuldner und Verpflichtete dem Überweisungsgläubiger, so ist die Exekution in beiden Fällen auf Antrag des im zweiten Exekutionsverfahren Verpflichteten gem § 40 Abs 1 EO einzustellen.