RS0001389 – OGH Rechtssatz
In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40 EO oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach § 39 Z 5 EO.