BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 3

§ 3

Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Entscheidungen
98
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