Wird der Vorwurf, ein Kollege habe ein Verfahren wider besseren Wissens geführt, in einem Schriftsatz erhoben und damit bei Gericht aktenkundig, liegen unbedeutende Folgen im Sinne des § 3 DSt nicht mehr vor.
Rückverweise
…aufgrund der durch die Einbringung des Schriftsatzes erzielten Publizität (vgl ES 10 letzter Absatz) nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (RIS Justiz RS0113985, RS0056701). [16] Die Berufung wegen Schuld bekräftigt ausdrücklich die relevanten Feststellungen zum im verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 7. Mai 2018 enthaltenen Vorwurf der Habgier…
…Disziplinarbeschuldigten aber schon aufgrund der durch die Einbringung des Schriftsatzes bei einem Höchstgericht erzielten Publizität nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (RIS-Justiz RS0113985, RS0056701). [19] Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS-Justiz RS0128656 [T1]) war daher – in Übereinstimmung…