RS0107053 – OGH Rechtssatz
Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt 1990 sind daher nicht gegeben.