JudikaturOGH

RS0107053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1997

Der Vorwurf gegen Kollegen, einen Prozeß in eigener Sache nur aus Kostengründen, somit zur Gewinnerzielung, zu führen, kann keineswegs als geringfügiges Verschulden des Rechtsanwaltes gewertet werden; es ist auch unrichtig, daß sein Verhalten nur geringe (gemeint wohl: unbedeutende) Folgen hatte, denn es haben sich immerhin Gerichte zweier Instanzen meritorisch auch damit auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt 1990 sind daher nicht gegeben.

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