JudikaturOGH

20Ds2/17z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts der OÖ Rechtsanwaltskammer gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 2016, AZ D 21/15 (DV 13/16), TZ 35, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger und des Kammeranwaltstellvertreters der OÖ Rechtsanwaltskammer Mag. Kammler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, zu Punkt 1.) des Spruchs auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** zu 2.) vom Vorwurf,

er habe trotz mehrfacher Aufforderung die von ihm mit Honorarnote Nr 15/10 vom 12. Februar 2015 der B***** GmbH überhöht (795,36 Euro statt 605,76 Euro) verrechneten Leistungen nicht aufgeschlüsselt und trotz unterlassener Aufklärung über die Aufschlüsselung dieser Honorarnote am 6. Mai 2016 mit Klageführung gedroht,

weiters unzulässigen Druck ausgeübt, indem er der Rechtsanwältin ***** mitteilte, falls ein (ihrer nunmehrigen) Mandantin unterbreitetes Vergleichsanbot nicht angenommen würde, er seine Honorarnote stornieren und durch eine deutlich höhere ersetzen und – wenn diese nicht bezahlt wird – einklagen werde

und habe überdies unzulässige Kosten in Höhe von 20 Euro als Barauslagen dafür verrechnet, dass der Akt in seiner Kanzlei angelegt wurde,

und hätte dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen (vgl aber RIS Justiz RS0120128),

in teilweiser Anwendung von § 3 DSt freigesprochen.

Dies bekämpft der Kammeranwalt der OÖ Rechtsanwaltskammer mit Berufung, in der er die Verhängung einer Disziplinarstrafe begehrt.

Die Berufung macht erkennbar (dSn § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend, der Disziplinarrat habe den Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf eines um 31,3 % überhöhten, nicht ausreichend aufgeschlüsselten Honorars zu Unrecht freigesprochen und auf den Vorwurf der Androhung, die überhöhte Honorarnote zu stornieren, durch eine höhere zu ersetzen und diese einzuklagen, zu Unrecht § 3 DSt angewendet.

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinarrat hat die Überschreitung des zulässigen Honorars um 31,3 % nicht als disziplinarrechtlich relevante maßlose Honorarüberschreitung gewertet (ES 11 vorletzter Absatz) und damit den Freispruch darauf gestützt, der Tatbestand des § 1 DSt sei nicht hergestellt. Der Hinweis auf Daten von in Kopie der Mandantschaft ohnehin übermittelten Briefen wurde als ausreichende Leistungsaufschlüsselung angesehen (ES 11 oben).

Bei Geltendmachung materiell rechtlicher Nichtigkeitsgründe ist der Berufungswerber verpflichtet, den Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach letzteres verletzt worden sei (13 Os 1/96, 13 Os 2/96, SSt 62/77 uva). Er hat dabei klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen, wobei diese nicht nur zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ist ( Fabrizy , StPO 12 § 281 Rz 7 mwN).

Der Berufungswerber vermag mit dem Hinweis auf eine „ständige Rechtsprechung“ (gemeint wohl RIS Justiz RS0055114, RS0055068) nicht zu überzeugen, dass im Gegenstand – auch unter Berücksichtigung der absoluten Zahlen – eine maßlose Überhöhung vorläge. Zur Überprüfbarkeit der Honorarnote beschränkt sich das Vorbringen auf die bloße Behauptung, es hätten auch die Briefadressaten festgehalten werden müssen.

Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme im Ergebnis zutreffend aufzeigt, dringt der Berufungswerber auch mit seiner Forderung nicht durch, die Voraussetzungen des § 3 DSt lägen fallbezogen nicht vor.

Der Hinweis auf die Forderung eines – nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer – zunächst um rund 31 % überhöhten Honorars reicht dazu ebenso wenig hin wie das Argument einer erst etwa ein Jahr nach Erstellung des Gutachtens und fünf Tage vor der Disziplinarverhandlung erfolgten Korrektur der Honorarnote.

Zum Vorwurf der gegenüber der späteren Vertreterin der Honorarschuldnerin für den Fall der Nichtzahlung – vor der Begutachtung durch den Ausschuss – angekündigten Forderung eines noch höheren Honorars unter Klageandrohung ist auf die Feststellungen hinzuweisen, wonach der Disziplinarbeschuldigte knapp drei Monate vor diesem Telefonat, nämlich mit Schreiben vom 12. Februar 2015 den Geschäftsführer der Honorarschuldnerin darauf hingewiesen hatte, er habe nur jene Leistungen verrechnet, „die gegenüber Dritten entstanden sind und auch hier nur teilweise. Nicht abgerechnet wurden z.B. die zahlreichen Telefonate und E Mails“ (ES 8 vorletzter Absatz). Damit hat der Disziplinarbeschuldigte einen zivilrechtlichen Grund für die gegenüber ***** angekündigte höhere Honorarnote ausreichend deutlich dargelegt.

Weshalb die Anwendung des § 3 DSt Unrechtsbewusstsein und darauf gegründet die Ablegung eines Geständnisses erfordert hätte, legt der Berufungswerber ebenfalls nicht schlüssig dar (vgl vielmehr RIS Justiz RS0090897).

Der Berufung des Kammeranwalts war daher nicht Folge zu geben.

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