JudikaturOGH

20Ds9/17d – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, ***** und *****, jeweils Rechtsanwälte in *****, und *****, Rechtsanwältin nunmehr in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 28. November 2016, AZ D 54/15 (DV 22/16), TZ 48, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Mag. Kammler und der Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Rechtsanwälte *****, *****, *****, und die Rechtsanwältin ***** vom Vorwurf, sie hätten trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2014, AZ 20 Os 2/14s, weiterhin die standesrechtlich unzulässige Kurzbezeichnung „F*****“ als „www.f*****.at“ und auch auf der Homepage als Namensfunktion für ihre Anwaltsgesellschaft verwendet (die Disziplinarbeschuldigten *****, ***** und *****, bis heute [dh bis 28. November 2016, dem Datum der mündlichen Disziplinarverhandlung], die Disziplinarbeschuldigte ***** bis 31. Dezember 2015), freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen inhaltlich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützter Nichtigkeit (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen siehe RIS Justiz RS0128656 [T1]). Die Beschuldigten haben Berufungsgegenausführungen eingebracht.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezeichnet der Berufungswerber die Rechtsansicht des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer als unrichtig und begründet dies damit, die Verwendung der Kurzbezeichnung „F*****“ in E Mail Adresse, Domainnamen, auf der Homepage und auf dem Kanzleipapier stelle bis 1. Jänner 2016 eine nach § 1b RAO und § 9 Abs 3 RL BA 1977 unzulässige und nach dem 1. Jänner 2016 eine § 1b RAO widersprechende Kurzbezeichnung dar.

Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass der Berufungswerber entgegen dem zwingenden Gebot bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen als Bezugspunkt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 584, 593) festhält. Der Disziplinarrat konstatierte – wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – im angefochtenen Erkenntnis nämlich, dass es sich bei Anführung der E-Mail-Adresse und Präsentation auf der Internetseite nicht um eine gesonderte Kurzbezeichnung handelt (ES 6). Diesen der Tatsachenebene zuzurechnenden Bedeutungsinhalt ersetzt der Beschwerdeführer bloß beweiswürdigend mit aus Beweisergebnissen gezogenen eigenen Schlüssen und führt damit das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß aus (vgl RIS Justiz RS0092588 [T18]).

Aufgrund der Verneinung der Verwendung der inkriminierten E Mail Adresse und der Internetdomain als Kurzbezeichnung erübrigt sich ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen zur geänderten Rechtslage nach dem 1. Jänner 2016 und zur (allfälligen [„soweit dies unzulässig war“; ES 6]) Anwendung des § 3 DSt.

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