JudikaturOGH

RS0089974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2025

Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.

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