RS0113415 – OGH Rechtssatz
Der Versuch, einen zivilrechtlichen Anspruch mit der Drohung der Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Verfolgung und darüber hinaus das unrichtige Inaussichtstellen einer gar nicht möglichen wirksamen Zurückziehung der Anzeige können nicht mehr als so geringes Verschulden angesehen werden, bei dem die Anwendung des § 3 DSt möglich wäre.