(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
7a.der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
9.die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);
10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
12.die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
13.die Verwaltung von Investmentfonds nach dem – , BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)
15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
18. die Vermittlung von Geschäften nach
a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
d) Z 8.
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)
21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
(Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)
Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgedeckt ist und die keiner Konzession gemäß § 4 Abs. 1 bedürfen, sind keine Kreditinstitute.
(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)
3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)
5. die Erteilung von Handelsauskünften;
6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
7.die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018;
8.Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.
(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 60 und Z 62 WAG 2018 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß haben, sind zur Durchführung der in genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß oder gemäß oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach und die Ausgabe von E-Geld gemäß durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß berechtigt. Kreditinstitute sind unter den in der genannten Voraussetzungen auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der berechtigt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen. (Anm. 1)
(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
(6) § 1346 Abs. 2 ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.
(_____________________
Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 199/2021 lautet. „In § 1 Abs. 4 wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
13a.die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);
§ 1 KontRegG · KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 1 Einrichtung des Kontenregisters
…und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten: 1. Konten im Einlagengeschäft ( § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993), 2. Konten im Girogeschäft ( § 1 Abs. 1 Z 2 BWG ), 3. Konten im Bauspargeschäft ( § …
§ 5 Führung des Kontenregisters
…Bescheids als aufgelöst zu kennzeichnen. Für den Fall der Beendigung des Geschäftsbetriebs von Zweigstellen von CRR Kreditinstituten im Inland oder von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer mit dem Datum der Beendigung des Geschäftsbetriebes als aufgelöst zu kennzeichnen.…
§ 1 ResV · ResV · Reservenmeldungsverordnung
§ 1
…1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute: 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG ; 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG…
§ 1 WPV · WPV · Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…InvFG 2011. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder…
§ 1 SK-MV · SK-MV · Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute: 1. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG; 2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG…
§ 1 AndKo-SoV · AndKo-SoV · Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung
§ 1 Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern
…1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß § …
§ 2 ImmoInvFG · ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 2 Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
…1) Ein AIFM ( § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG ), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist ( § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. (2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens…
§ 35 Depotbank
…oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut…
§ 9 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 9 Prüfung des Angebots, Beiziehung eines Sachverständigen durch den Bieter
…hat das Bestehen der Versicherung und den Erhalt der Prämie der Übernahmekommission schriftlich zu bestätigen; b) Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens 18,2 Millionen…
§ 16 Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
…2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 , BGBl. I Nr. 107/2017); c) das Investmentfonds- und Beteiligungsfondsgeschäft ( § 1 Abs. 1 Z 13 und 14 BWG ); d) das Effektenkommissionsgeschäft und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 7 BWG). 2. Die Transaktionen entsprechen nach Art und Umfang…
§ 32 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 32 Ausweis von Haftungen, Ermittlung des Haftungsstandes
…errechneten Haftungsobergrenze hat das Land in seinen Rechnungsabschlüssen die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen: Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz Position 2: grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen Position 3: sonstige Wirtschaftshaftungen (3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes…
HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 5 Artikel 5
…Untergruppen Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen: a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG , BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen, c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.…
§ 22 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 22 Sicherheitsleistung
…1. Einzahlung auf ein von der EAG Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder 2. Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ( BWG ), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG Förderabwicklungsstelle zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der…
§ 2 KP-V 2025 · KP-V 2025 · Kapitalpuffer-Verordnung 2025
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung…
§ 19 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
§ 19
…oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG ) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 . (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch…
§ 20
…Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG ) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen; 6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere…
§ 33
…Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG berechtigt sind. 3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages; 4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens…
§ 2 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe; 11. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ; 12. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ; 13. Finanzinstitut: ein Finanzinstitut…
§ 33 MaklerG · MaklerG · Maklergesetz
§ 33
…§ 33. Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes , BGBl. Nr. 532/1993 ( BWG ), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.…
§ 18 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 18 Betriebliche Vorsorgekassen
…§ 18. (1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen ( § 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG , BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. (2) Die der BV-Kasse überwiesenen…
§ 19 Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen
…Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden. (2) BV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben. (3) BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene…
§ 32 Depotbank
…der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 5 BWG ) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel…
§ 7 KMG 2019 · KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 7 Prüfung des Prospekts
…Sparkassen-Prüfungsverbandes oder 3. von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 4. von a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11…
§ 34 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 34 Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens
…gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs ( § 1 Abs. 1 BWG ), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.…
§ 12 ZvVG · ZvVG · Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz
§ 12 Konzessionserteilung
…ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn…
§ 2 CRR-BV 2021 · CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 2 Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen
…Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen § 2. (1) Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU…
§ 3 DORA-VG · DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz
§ 3 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich
…Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich § 3. (1) Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind…
§ 8 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
…Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein E Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit…
§ 2 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt. 2. Finanzinstitut: a) ein Finanzinstitut gemäß § …
§ 13 Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
…gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen…
§ 28 Kosten der Aufsicht
…Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten. (2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR…
§ 5 VERA-V · VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 5 Risikoausweis
…Risikoausweis § 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 144/2024) (Anm…
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
§ 22 Meldepflichtige
…2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie 3. Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs.1 Z 6 BWG betreiben (Kartenorganisationen), unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 18.…
E-Geldgesetz 2010
§ 3 Erfordernis und Umfang der Konzession
…anderen Bundesgesetzen entgegenstehen. (4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen. (5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe…
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