Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P* d.o.o., *, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft PFP Law o.p.d.o.o., Zweigniederlassung Österreich, 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 2.048.812,92 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 4 R 222/25h-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 5. September 2025, GZ 27 E 699/25b-23, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei werden mit 5.797,68 EUR (darin enthalten 966,28 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Begründung:
[1] Die Betreibende führt gegen die Verpflichtete aufgrund eines am 5. September 2016 von einem slowenischen Notar errichteten, von diesem am 14. August 2024 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Notariatsakts, dem eine Darlehensgewährung der Betreibenden an die Verpflichtete und zwei weitere Gesellschaften zugrunde liegt, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 2.048.812,92 EUR sA Exekution im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets nach §20 EO.
[2] Die Verpflichtete brachte am 11. August 2025 zu 7 C 2/25z des Erstgerichts eine auf §4 NO iVm ArtXVII EGEO gestützte Klage ein, mit der sie die Unzulässigerklärung der Exekution anstrebt, und beantragte die Aufschiebung der Exekution bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage.
[3] Das Erstgericht schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu 7 C 2/25z auf. Das Klagevorbringen, wonach dem slowenischen Notariatsakt die Exekutionskraft fehle, weil dieser ohne den dazugehörigen Annex eines österreichischen Notars vom 8. Juli 2019 vollstreckt werde, der nach dem Parteiwillen einen essentiellen Bestandteil des slowenischen Notariatsakts bilde, sei schlüssig und durch Vorlage der Notariatsakte bescheinigt. Da es wahrscheinlich sei, dass das Außerachtlassen des Annexes zur fehlenden Exekutierbarkeit des Notariatsakts führe, sei die Aufschiebung der Exekution geboten.
[4] Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der Betreibenden den Aufschiebungsantrag ab. Mit Klage nach ArtXVII EGEO könne nur die Exekutionskraft (Vollstreckbarkeit) des Notariatsakts aus formellen Gründen bestritten werden, etwa wenn dem Notariatsakt ein Formerfordernis nach §3 NO fehle, nicht jedoch das im Notariatsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus formellen oder materiellen Gründen. Eine solche Klage (in Österreich) sei im Anlassfall aussichtslos, weil der slowenische Notariatsakt als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sei und gemäß Art 25 Abs 2 EuVTVO in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werde, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedürfe, und ohne dass seine Vollstreckbarkeit angefochten werden könne. Eine von vornherein aussichtslose Klage scheide als Grund für die Aufschiebung einer Exekution jedenfalls aus.
[5] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob mit einer Klage nach ArtXVII EGEO die mangelnde Exekutionskraft (Vollstreckbarkeit) einer im Ausland errichteten öffentlichen Urkunde geltend gemacht werden könne, und weil das Rekursgericht auch von der Entscheidung zu 3 Ob 91/13y abgewichen sei.
[6] Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[7] 1. Mit ihrer auf §4 NO iVm ArtXVII EGEO gestützten Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution macht die Verpflichtete primär geltend, dem den Exekutionstitel bildenden slowenischen Notariatsakt fehle die erforderliche Exekutionskraft, weil die zur Vollstreckung in Österreich gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten (§§ 3, 52ff NO) bei dessen Aufnahme außer Acht gelassen worden seien. Außerdem existiere dieser Notariatsakt für sich allein nicht mehr, weil die Parteien mit Notariatsakt eines österreichischen Notars vom 8. Juli 2019 einen Annex zum slowenischen Notariatsakt vereinbart hätten, der nach dem Parteiwillen einen essentiellen Bestandteil des slowenischen Notariatsakts bilde. Dessen ungeachtet führe die Betreibende ausschließlich gestützt auf den slowenischen Notariatsakt Exekution. Darüber hinaus macht die Verpflichtete in ihrer Klage geltend, die im Notariatsakt festgelegten effektiven jährlichen Kreditzinsen von 26,82 % seien unter Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage der Darlehensnehmerinnen vereinbart worden. Außerdem sei die grenzüberschreitende gewerbliche Vergabe von nicht nachrangigen Geldkreditverträgen ein klassisches Bankgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z3 BWG; die Betreibende verfüge allerdings über keine entsprechende Konzession.
[8] 2.1. Gemäß ArtXVII EGEO sind die Vorschriften des §4 NO durch Erlassung der EO unberührt geblieben. Für Klagen, mit denen die Exekutionskraft eines Notariatsakts bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die in §36 EO bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, dass der Notariatsakt unter Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Akts als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der NO abhängig gemacht ist.
[9] 2.2. Gemäß § 4 Abs1 NO ist dann, wenn die Exekutionskraft eines Notariatsakts im Zivilrechtsweg bestritten werden soll, die Klage bei dem nach den Prozessgesetzen zuständigen Gericht zu erheben. Gemäß § 4 Abs2 NO ist die „vorläufige Einstellung“ (dh die Aufschiebung) der Exekution aus Anlass der Erhebung einer solchen Klage auf Antrag des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargetan ist, dass der Notariatsakt unter Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Akts als einer öffentlichen Urkunde oder dessen Exekutionsfähigkeit in diesem Gesetz abhängig gemacht ist.
[10] 2.3. Gemäß §3 NO ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird;
b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach lit a ein Vergleich zulässig ist; und
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung), wobei diese Erklärung zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten bedarf.
[11] 2.4. Es trifft an sich zu, dass der slowenische Notariatsakt den Anforderungen des §3 NO nicht genügt, weil ihm zwar der von der Verpflichteten (und den beiden anderen Darlehensnehmerinnen) an die Betreibende zu leistende Betrag, die Höhe der Verzinsung und die Fälligkeit zu entnehmen sind, er aber keine Vollstreckungsunterwerfung im Sinn des § 3 litd NO enthält. Darauf kommt es allerdings nicht an, weil die österreichische Notariatsordnung von vornherein nur für österreichische Notariatsakte gilt und es sich beim Exekutionstitel um einen ausländischen (slowenischen) Notariatsakt handelt.
[12] 2.5. Gemäß Art 25 Abs 2 EuVTVO wird eine öffentliche Urkunde, die – wie hier der slowenische Notariatsakt – im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. Anders als im Fall von gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollstreckung auf Antrag des Schuldners unter den (engen) Voraussetzungen des Art 21 EuVTVO wegen Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung zu verweigern ist, ist also bei öffentlichen Urkunden (wie auch bei gerichtlichen Vergleichen) ein Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung generell ausgeschlossen ( Garber in Angst/Oberhammer 3 Vor §79 EO Rz 282). Damit scheidet aber auch eine erfolgreiche Klage nach ArtXVII EGEO in dieser Konstellation von vornherein aus.
[13] 2.6. Entgegen der Ansicht der Verpflichteten ergibt sich auch aus der Entscheidung zu 3 Ob 91/13y nichts Gegenteiliges. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Exekutionsantrag gegen zwei Verpflichtete aufgrund gesonderter Exekutionstitel, nämlich einerseits eines österreichischen Notariatsakts und andererseits einer deutschen vollstreckbaren notariellen Urkunde, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden war. Der Senat gelangte zum Ergebnis, dass – anders als vom dortigen Rekursgericht vertreten wurde – der österreichische Notariatsakt den Anforderungen des §3 NO entspreche, und führte zur deutschen vollstreckbaren notariellen Urkunde – offensichtlich nur der Vollständigkeit halber – aus, dass diese angesichts ihres mit dem Notariatsakt weitgehend identen Wortlauts ebenfalls die im österreichischen Recht geforderten Voraussetzungen erfülle. Soweit aus dieser Entscheidung darüber hinaus ableitbar sein sollte, dass ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigter ausländischer Notariatsakt die Voraussetzungen des §3 NO erfüllen müsse, wird dies nicht aufrechterhalten.
[14] 2.7. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger – von der Verpflichteten allerdings gar nicht behaupteter – Verstoß des slowenischen Notariatsakts gegen die für ihn allein maßgeblichen slowenischen Vorschriften über die Formerfordernisse von Notariatsakten nur im Ursprungsstaat, also in Slowenien geltend gemacht werden könnte.
[15] 2.8. Der Argumentation der Verpflichteten, dem vorliegenden slowenischen Exekutionstitel fehle infolge Verstoßes gegen §§3, 52 NO die Exekutionskraft, ist daher nicht zu folgen.
[16] 3.1. Der in Notariatsaktsform abgeschlossene Annex vom 8. Juli 2019 beinhaltet eine Änderung der Tilgungsfristen, aufgrund derer die letzte Rate erst am 30. Juni 2023 statt ursprünglich am 17. August 2017 fällig war, und begründet daher insofern eine Novation der im slowenischen Notariatsakt getroffenen Vereinbarung.
[17] 3.2. Auch dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, dem slowenischen Notariatsakt die Exekutionskraft zu nehmen, zumal die Verpflichtete in der Klage gar nicht behauptet hat, die Betreibende habe im Rahmen des Exekutionsantrags die durch den Annex hinausgeschobene Fälligkeit der Darlehensrückzahlung ignoriert.
[18] 3.3. In diesem Sinn hat im Übrigen bereits das Obergericht Celje in seinem Beschluss vom 23. April 2025, mit dem es den Antrag auf Widerruf der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels durch den slowenischen Notar vom 14. August 2024 zurückwies, ausgeführt, dass nachträgliche Vereinbarungen, die den Inhalt des slowenischen Notariatsakts veränderten, nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung der Bestätigung nach der EuVTVO, sondern nur eines späteren Vollstreckungsverfahrens sein könnten, in dem sich der Schuldner mit den ihm durch die Gesetzgebung zugesicherten Mitteln verteidige, etwa mit einem Widerspruch, wenn der Gläubiger eine Aufschiebung von Verbindlichkeiten für eine noch nicht abgelaufene Frist gewährt habe. Entgegen der Ansicht der Verpflichteten stehen die slowenischen Gerichte damit nicht auf dem Standpunkt, die (angeblich) fehlende Exekutionskraft des slowenischen Notariatsakts könne nur im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Verpflichteten behauptete „Notzuständigkeit“ österreichischer Gerichte für die Klage, weil die slowenischen Gerichte die inhaltliche Überprüfung des Exekutionstitels abgelehnt hätten.
[19] 4. Die weiteren Einwände der Verpflichteten (wucherische Zinsen; fehlende Bankenkonzession der Betreibenden) können ebenfalls nicht zur Unzulässigerklärung der Exekution führen, weil im Exekutionsverfahren – und zwar unabhängig davon, ob ihm ein inländischer oder ein ausländischer Exekutionstitel zugrunde liegt – die materielle Richtigkeit und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels nicht zu prüfen sind (RS0013464 [T2]).
[20] 5. Die von der Verpflichteten behaupteten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
[21] 5.1. Das Rekursgericht hat das Verfahren über den Aufschiebungsantrag nicht mit erst im Hauptverfahren zu klärenden Fragen „aufgeladen“, sondern die Schlüssigkeit der Klage zu Recht geprüft. Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist nämlich eine sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen des Aufschiebungswerbers am Aufschub der Exekutionsführung und der betreibenden Partei an ihrer Fortsetzung geboten (vgl RS0001979 [T5]). Ist die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen, so erfolgt die Abweisung des Aufschiebungsantrags jedenfalls zu Recht (RS0001979 [T6, T7, T10]).
[22] 5.2. Entgegen der Behauptung der Verpflichteten liegt im Aufgreifen der Unschlüssigkeit der den Aufschiebungsgrund bildenden Klage durch das Rekursgericht auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine Erörterung der Unschlüssigkeit hat bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nämlich schon deshalb nicht zu erfolgen, weil im Ausfschiebungsverfahren bloß die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zu prüfen sind (RS0001522 [T12]).
[23] 5.3. Richtig ist, dass das Aufschiebungsverfahren nicht dazu dient, über die Berechtigung der den Aufschiebungsgrund bildenden Klage abzusprechen und dort erst zu erzielende Verfahrensergebnisse vorwegzunehmen (RS0001522 [T16]). Wird aber – wie hier – im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage die Schlüssigkeit der Klage geprüft (vgl RS0001979 [T12]), so werden nur Rechtsfragen geklärt, sodass keine unzulässige Vorwegnahme von Verfahrensergebnissen auf Tatsachenebene erfolgt.
[24] 6. Zusammenfassend hat das Rekursgericht die dem Aufschiebungsantrag zugrunde liegende Klage zutreffend als offenbar aussichtslos beurteilt und den Aufschiebungsantrag zu Recht abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.
[25] Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO. Der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG beträgt allerdings nicht 5 EUR, sondern nur 2,60 EUR, weil es sich bei der Revisionsrekursbeantwortung um keinen das Verfahren einleitenden Schriftsatz handelt. Da die Betreibende ihren Sitz in Slowenien hat, kommt es für die Höhe der ihr zustehenden Umsatzsteuer aus den Rechtsanwaltskosten auf den in Slowenien geltenden Steuersatz an (RS0114955). Da gerichtsbekannt ist, dass dieser 22 % beträgt, können der Betreibenden die von ihr verzeichneten 20 % USt zugesprochen werden.
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