Art. 5 Artikel 5 — HOG-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
a)Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,
b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen,
c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.
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