Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der R GmbH, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2026, W276 2304913-1/8E, betreffend Auskunftsverlangen gemäß § 22b FMABG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung wurde die revisionswerbende Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2024 gemäß § 22b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) aufgefordert, der belangten Behörde bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides bestimmte Informationen im Zusammenhang mit von der revisionswerbenden Partei auf einer näher genannten Plattform vermittelten Crowdfunding-Finanzierungen vorzulegen.
2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt A) I. als unbegründet abwies. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei trete als Vermittlerin von Crowdinvestments auf, die oft Immobilienprojekte zum Gegenstand hätten; sie habe ein Stammkapital von € 35.000,--. Der zwischen den Anlegern und der jeweiligen Emittentin geschlossene Vertrag beinhalte ein qualifiziertes Nachrangdarlehen mit Risikohinweis. Zusätzlich biete jedoch die Kommanditistin der Emittentin eine Garantie zugunsten des Anlegers an. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt-und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme der qualifizierten Nachrangdarlehen erwüchsen, gebe die Kommanditistin eine unbedingte und einseitig unwiderrufliche Garantieerklärung ab, wobei die Garantie explizit auch den qualifizierten Nachrang umfasse. Die revisionswerbende Partei handle als gewerbliche Vermögensberaterin und vermittle die Nachrangdarlehen zwischen Projektbetreibern und Anlegern; über eine Konzession der belangten Behörde verfüge sie nicht.
4 Aus näheren Gründen sei der Argumentation der belangten Behörde zu folgen und das gewährte Darlehen als Einlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG zu qualifizieren, weil der Anleger durch die Garantie einen Rückforderungsanspruch habe und die Garantie eine Umgehungskonstruktion sei, weil sie von einer mit der Darlehensnehmerin verbundenen Gesellschaft (Kommanditistin) gewährt werde. Die unbedingte Rückzahlung werde auch Vertragsgegenstand zwischen Anleger und Emittentin. Die Voraussetzungen des § 22b Abs. 1 FMABG iVm § 98 Abs. 1 Z 1 BWG seien daher erfüllt. Die belangte Behörde sei berechtigt, die geforderten Unterlagen zur Ausübung ihrer Prüfkompetenz zu verlangen.
5 Die Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG vorliege, wenn eine Emittentin ein qualifiziert nachrangiges Darlehen vergebe, der Darlehensnehmer [gemeint wohl: Darlehensgeber] aber einen Rückzahlungsanspruch im Umfang des getätigten Investments durch die Garantie der anderen Gesellschaft erwerbe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Zulässigkeit der Revision mit näheren Gründen entgegentrat und die Zurückweisung der Revision sowie den Zuspruch von Aufwandersatz begehrte.
7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm-hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes-als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. VwGH 11.12.2025, Ro 2024/02/0010 bis 0011, mwN).
12 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/02/0006, mwN).
13 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. erneut VwGH 15.5.2019, Ro 2019/02/0006).
14 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist somit, dass die von der revisionswerbenden Partei aufgezeigte Rechtsfrage auch präjudiziell ist, dh. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, mwN).
15 § 22b FMABG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG durch die revisionswerbende Partei zu überprüfen (vgl. VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (vgl. VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).
16 Zunächst ist vor diesem Hintergrund daher darauf hinzuweisen, dass weder mit der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtsfrage noch mit der Frage der revisionswerbenden Partei, inwieweit durch ihr Verhalten ein bestimmter Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht worden sein solle, die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt wird, weil die Revision von der Beantwortung dieser Fragen nicht abhängt: Gegenstand des Verfahrens und Spruch des Bescheides der belangten Behörde war lediglich ein Auskunftsverlangen, nicht jedoch ein konkreter Vorwurf in einem Verwaltungsstrafverfahren; erst in einem solchen wäre letztlich zu beantworten, ob bzw. welche Übertretung des § 98 Abs. 1 BWG vorliegt (vgl. zu § 22b FMABG erneut VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Aus diesem Grund wird mit diesem Vorbringen daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
17 Die revisionswerbende Partei bemängelt darüber hinaus, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Umfang der Befugnisse der belangten Behörde zur Herausgabe von Informationen und Erteilung von Auskünften nach § 22b FMABG-„insbesondere im Hinblick auf fundamental abgesicherte Verfahrensgrundsätze wie dem Verbot der Selbstbelastung (mit Blick auf die behauptete Einlagenvermittlung-Art 6 EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG, § 7 Abs 2 StPO, dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) sowie der Unschuldsvermutung (§ 8 StPO)“. Dies sei aufgrund der vorweggenommenen Qualifikation des in Rede stehenden Verhaltens als verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Einlagengeschäft und des auf die Verfolgung solcher Geschäfte gerichteten Normzweckes des § 22b FMABG maßgeblich.
18 Zunächst ist auszuführen, dass es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22b FMABG gibt; in seinem Erkenntnis vom 14. November 2013, 2012/17/0048, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch mit datenschutzrechtlichen Bedenken der dort geprüften Gesellschaft auseinandergesetzt. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung oder eine konkrete Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Umfang der Befugnisse der belangten Behörde wird jedoch nicht geltend gemacht. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. erneut VwGH 9.8.2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, mwN).
19 Soweit mit dem weiteren Vorbringen die Verfassungskonformität von § 22b FMABG angezweifelt wird, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen § 22b FMABG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. 27.2.2012, B 82/12-3; 23.2.2010, B 635/09-8, sowie VfSlg. 18.164/2007 und 18.550/2008).
20 Weiters liege nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/17/0019) vor: Es liege nach diesem Erkenntnis ein in die Erlassung eines Bescheides mündendes und auf eine Bescheiderlassung zielendes Verfahren vor, wodurch die Parteistellung des geprüften Instituts begründet werde. Da die von dem nach § 22b FMABG gegen die revisionswerbende Partei geführten Verfahren betroffenen Dritten (Darlehensgeber, Garantiegeber) jedenfalls nicht Adressaten des bescheidmäßigen behördlichen Auskunftsersuchen oder der bezogenen Gesetzesstelle seien, könnten sie keine Parteirechte geltend machen, weshalb gegen dieses Erkenntnis verstoßen werde. Ein behördlicher Auftrag, der die Verfahrensrechte von Adressaten potentieller aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ausschließe, sei davon nicht gedeckt.
21 Diesbezüglich ist anzumerken, dass das zitierte Verfahren aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach dem WAG und BWG betraf und die Parteistellung des geprüften Instituts zu klären war. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Verfahren lag jedoch unzweifelhaft vor, sodass kein Abweichen von dieser Rechtsprechung erkannt werden kann. Inwieweit die Frage der Rechtsstellung anderer Personen als des geprüften Instituts von der Entscheidung zu 2008/17/0019 dergestalt beantwortet sein sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht davon abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
22 Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei keine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich, weil das Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich argumentiere und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (Hinweis auf Beschluss vom 9. September 2020, Ra 2020/07/0063): Einerseits solle die Prüfmöglichkeit vom Vorliegen eines Einlagengeschäfts abhängen, andererseits sei das Auskunftsbegehren von der allgemeinen Prüf-und Aufsichtskompetenz gedeckt. Dies sei unlogisch und widersprüchlich und es könne nicht gesagt werden, von welchem Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht ausgehe und warum es zu seinem Ergebnis gekommen sei.
23 Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0062, mwN).
24 Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ro 2021/10/0008, mwN).
25 Die revisionswerbende Partei legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel konkret dar (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2023/02/0152, mwN) noch war angesichts der näheren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt.
26 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
27 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juni 2026
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