§ 22 Meldepflichtige — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
2. Hauptstück Erhebungen
4. Abschnitt Meldungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Quartalsweise Meldung
§ 22 Meldepflichtige
Rückverweise
Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2020, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und
1. das Geschäft der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) und/oder
2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie
3. Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs.1 Z 6 BWG betreiben (Kartenorganisationen),
unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 18.
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