Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Bw Michael Choc, MBA, und MMag. Cornelia Axmann, PhD, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Pflegegeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien vom 9.9.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.3.2025 entzog die Beklagte dem Kläger das bisher in Höhe der Stufe 1 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des 30.4.2025.
Dagegen richtete sich die Klage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, er leide an lokalisationsbezogener symptomatischer Epilepsie und epileptischem Syndrom, einem Zustand nach Mediateilinsult rechts, Zustand nach Clipping eines ACM-Abgangsaneurysmas und ACM-Aneurysmas rechts, Panikstörung. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit ergebe sich nach wie vor ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden, weshalb die Entziehung des Pflegegeldes unrechtmäßig erfolgt sei.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes seien wegen Verminderung des Pflegeaufwandes weggefallen, sodass das Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG zu entziehen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Der am ** geborene Kläger lebt gemeinsam mit seinem Vater in einer Wohnung im dritten Stock, es ist kein Aufzug vorhanden, Badezimmer und WC befinden sich innen, er verwendet zum Duschen einen Duschhocker, die Wohnung ist mit einer Zentralheizung/Fernwärme ausgestattet und befindet sich im urbanen Umfeld, wobei Geschäfte des täglichen Bedarfs fußläufig zu erreichen sind, ebenso öffentliche Verkehrsmittel. Der nächste Arzt ist innerhalb von 500 m erreichbar, genauso wie die nächste Apotheke. An Hilfsmitteln verwendet der Kläger weiters einen Medikamentendispenser.
Nachdem der Kläger während einer Operation an einem Aneurysma der A. cerebri media im September 2022 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte (Schlaganfall während chirurgischer Sanierung einer Gefäßaussackung), bestehen bei ihm als weitere relevante Erkrankungen eine symptomatische Epilepsie, wobei der Kläger den letzten Grand Mal-Anfall im September 2024 hatte, ein leichtgradiges hirnorganisches Psychosyndrom, eine Anpassungsstörung sowie Adipositas.
Dem Kläger wurde ab 1.11.2023 von der Beklagten Pflegegeld der Stufe 1 gewährt.
Im Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes ab November 2023 bestand beim Kläger nach dem während der Operation im September 2022 erlittenen Schlaganfall ein Hilfs-und Pflegebedarf betreffend der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Medikamenten, der sonstigen Körperpflege, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib-und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegeldes der Stufe 1 war beim Kläger die Feinmotorik, die Kraft und die Koordinationsfähigkeit nicht in einem solchen Ausmaß vorhanden wie im Zeitpunkt Ende April 2025. Es hat sich der Zustand des Klägers somit seit der Gewährung entscheidend verbessert, dies aufgrund der Behandlung und auch aufgrund der Jugendlichkeit des Klägers. (bekämpfte Feststellung 1)
Ab 1.5.2025 benötigt der Kläger weiterhin Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, weil er aufgrund seines Psychosyndroms die Planung und Durchführung der Herstellung eines vollwertigen Menüs nicht selbst bewerkstelligen kann.
Aufgrund der Verwendung eines Duschhockers ist es ihm aber mittlerweile möglich eigenständig auch die gründliche Körperreinigung durchzuführen. (bekämpfte Feststellung 2)
Er benötigt noch Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten sowie bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Ein darüber hinausgehender Hilfs-und Pflegebedarf besteht beim Kläger ab 1.5.2025 nicht mehr. (bekämpfte Feststellung 3)
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, Pflegegeld sei zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfalle; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, sei das Pflegegeld neu zu bemessen.
Im Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes habe der Kläger Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Medikamenten, der gründlichen Körperpflege, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib-und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn benötigt. Daraus habe sich ein durchschnittlicher monatlicher Hilfsbedarf von 83 Stunden ergeben, dies entspreche Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Ab 1.5.2025 benötige der Kläger nur noch Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme der Medikamente, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, woraus ein durchschnittlicher Hilfs- und Pflegebedarf von 53 Stunden pro Monat folge.
Der Pflegebedarf des Klägers liege somit ab 1.5.2025 unter der für die Gewährung von Pflegegeld erforderlichen Stundenanzahl, sodass das Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG mit Ablauf des Monats April 2025 zu Recht entzogen worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1. Statt der bekämpften Feststellung 1 begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei benötigte auch bei Gewährung des Pflegegeldes keine Hilfe bei der gründlichen Körperpflege, sowie bei der Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände und auch keine bei der Pflege der Leib-und Bettwäsche.“
Dem gesamten Gewährungsgutachten der Beklagten vom 20.10.2023 lasse sich nicht entnehmen, dass die Koordinationsfähigkeit des Klägers herabgesetzt gewesen wäre.
Wenn der Sachverständige nunmehr angebe, dass sich die Feinmotorik gebessert habe, so habe er in seinem Gutachten vom 28.7.2025 auf Seite 5 bei der Gesamtbeurteilung dennoch folgendes festgestellt: „Die armbetonte Hemisymptomatik links äußert sich in einer im Seitenvergleich verminderten Kraft und etwas reduzierter Feinmotorik.“
Aus den oben genannten Gründen seien die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* in der Tagsatzung vom 9.9.2025 (Seite 3), „dass zum Zeitpunkt der Gewährung eben die Feinmotorik, die Kraft und die Koordinationsfähigkeit nicht im entsprechenden Ausmaß vorhanden war“ , nicht nachvollziehbar.
Der Sachverständige Dr. B* habe in der Tagsatzung vom 9.9.2025 (Tonbandprotokoll Seite 3) weiters ausgeführt: „Es ist auch durchaus möglich, dass aufgrund der Jugendlichkeit des Klägers und der Plastizität, er im Zeitpunkt meiner Befundaufnahme dies wieder durchführen konnte.“ Dem sei entgegenzuhalten, dass eine bloße Möglichkeit nur eine Vermutung darstelle, aber noch keine Begründung.
1.1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist von den Tatsacheninstanzen nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391).
Das Gericht kann sich – insbesondere, wenn die Sachverständigen, wie hier, die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
1.1.2. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten:
1.1.2.1. Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr – insbesondere, wenn der Sachverständige wie hier die vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigen konnten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592).
Davon abgesehen besteht ein solcher Widerspruch nicht: Der gerichtlich beeidete Sachverständige gelangt in Ansehung des Pflegebedarfs des Klägers im Gewährungszeitpunkt zum selben Ergebnis wie die Beklagte im von ihr beauftragten Gewährungsgutachten Beilage ./3 (vom 28.10.2023 – Untersuchung am 20.10.2023).
1.1.2.2. Das Hervorheben einzelner Passagen des Gutachtens ändert nichts daran, dass der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass der Kläger aufgrund des von ihm erlittenen Hirninfarktes im September 2022 im Gewährungszeitpunkt nicht in der Lage war, die gründliche Körperpflege, die Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Pflege der Leib-und Bettwäsche ohne Hilfe durchzuführen (Gutachten ON 5.1, Seiten 5 f; siehe auch ON 7.2, Seite 3: „[…] für mich ist aber aufgrund der Diagnose mit dem großen Schlaganfall völlig nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt der Gewährung eben die Feinmotorik, die Kraft und die Koordinationsfähigkeit nicht im entsprechenden Ausmaß vorhanden war.“ ); er spricht, wie der Berufungswerber auch zutreffend zitiert, von einer „etwas reduzierten“ Feinmotorik links (ON 5.1, Seite 5).
1.1.2.3. Weshalb nicht nachvollziehbar sein solle, dass der Kläger nach einem Hirninfarkt in seiner Feinmotorik, Kraft und Koordinationsfähigkeit eingeschränkt ist, legt er in seiner Berufung nicht dar.
1.1.2.4. Der Sachverständige führte nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb er zum Ergebnis gelangte, beim Kläger sei eine Verbesserung im Pflegebedarf eingetreten; wenn er die Ursache für diese Verbesserung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angeben kann, so macht dies die Aussage über die Tatsache der Verbesserung nicht ungültig.
Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass verschiedene Therapien gleichzeitig angewendet werden, ohne dass man sagen könnte, diese oder jene therapeutische Maßnahme hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit allein zum Ziel geführt.
1.2. Statt der bekämpften Feststellung 2 hätte das Erstgericht nachstehende Feststellung treffen müssen:
„Auch im Gewährungszeitpunkt war es ihm möglich die gründliche Körperpflege eigenständig durchzuführen.“
Dazu bringt der Berufungswerber vor, laut Gewährungsgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.10.2023 sei freies Stehen sicher möglich gewesen, daher sei bei der Gewährung noch nicht einmal ein Duschhocker notwendig gewesen und stelle dies nunmehr eine Verschlechterung dar, wenn der Kläger einen solchen nun benötige.
1.2.1. Es wird auf obige allgemeine Ausführungen zu Privatgutachten verwiesen und weiters darauf, dass der Kläger bei seiner Untersuchung am 20.10.2023 sehr wohl über Schwindel klagte (und über Empfindungsstörungen kalt/warm auf der linken Seite: zu beidem siehe Seiten 2 und 3 der ./3).
1.3. Statt der bekämpften Feststellung 3 werde nachstehende Ersatzfeststellung begehrt:
„Ein darüber hinausgehender Hilfs-und Pflegebedarf bestand auch im Zeitpunkt der Gewährung nicht.“
Der Berufungswerber verwies – jene Beweisrüge begründend – „auf das bereits oben Ausgeführte“.
1.3.1. Die bisherigen berufungsgerichtlichen Ausführungen lassen sich so zusammenfassen, dass der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Erwägungen er zu seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen gelangte, ohne dass es dem Berufungswerber gelingt, erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken.
2.Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Berufungswerber geltend, im erstinstanzlichen Verfahren sei es unterlassen worden, relevante Feststellungen zu treffen, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt gebessert habe.
3.1.1. Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen (RS0084151, RS0083884 [T2]). Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat (RS0084194).
Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand in Beziehung zu setzen, sondern es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T11], RS0123144), sodass es im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich – unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen – der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen bedarf (RS0123144, RS0083884 [T12]).
Ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen ist sodann selbständig rechtlich zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich verbessert haben, dass sich ein Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat (RS0083884 [T12]) und somit die Voraussetzungen für eine Neubemessung nach § 9 Abs 4 BPGG vorliegen.
3.1.2. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
3.1.2.1. Weil der Berufungswerber die detaillierten Konstatierungen des Erstgerichts außer Acht lässt, wonach sich (kurz:) der Pflegebedarf des Klägers im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt wesentlich gebessert hat, und diese Feststellungen den soeben geschilderten Anforderungen der Judikatur an derartige Feststellungen genügen, ist das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels zu verneinen.
3.2. Wenn der Berufungswerber releviert, aus den getroffenen Feststellungen lasse sich nicht abschließend beurteilen, aufgrund welcher Einschränkungen dem Kläger im Gewährungszeitpunkt die gründliche Körperpflege, die Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Pflege der Leib- und Bettwäsche nicht selbständig möglich gewesen seien, auch lasse sich keine Begründung für eine Besserung der Einschränkungen finden, so ist ihm zu entgegnen, dass das Erstgericht diese Einschränkungen mit dem Zustand nach Schlaganfall während chirurgischer Sanierung einer Gefäßaussackung, der symptomatischen Epilepsie, dem leichtgradigen hirnorganischen Psychosyndrom und der Anpassungsstörung sachverhaltsmäßig fundierte (Seite 2 der Urteilsausfertigung). Die Verbesserung trat nach den Feststellungen in Ansehung der Feinmotorik, der Kraft und der Koordinationsfähigkeit ein, und zwar aufgrund der Behandlung und auch der Jugendlichkeit des Klägers (Seite 3 der Urteilsausfertigung).
3.2.1. Auch diesbezüglich liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor.
3.3. Wenn der Berufungswerber schließlich neuerlich auf „die pauschale Aussage des Sachverständigen“ (Seite 5 der Berufung) Bezug nimmt, bekämpft er in Wahrheit die erstgerichtlichen Feststellungen, sodass auf die Behandlung der Beweisrüge verwiesen wird.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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