Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5.5.2025, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es einschließlich des bestätigten Teiles wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.7.2024 von EUR 192 und ab 1.1.2025 in Höhe von EUR 200,80 monatlich zu gewähren, und zwar die bisher fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Monatsersten im Nachhinein.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.1.2024 ein über die Stufe 2 und ab 1.7.2024 über die Stufe 1 hinausgehendes Pflegegeld zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 714,48 (darin EUR 117,48 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 6.5.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29.12.2023 auf Erhöhung des bis dahin in Höhe der Stufe 2 (nach dem Wiener Pflegegeldgesetz-WPGG) gewährten Pflegegeldes ab und entzog der Klägerin das zuletzt in Höhe der Stufe 2 gewährte Pflegegeld mit Ablauf des 30.6.2024.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf (Weiter-)Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichem Ausmaß.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung, da kein zum Bezug von Pflegegeld rechtfertigender Betreuungsaufwand mehr vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin
1. ab dem 1.1.2024 ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 2 zu gewähren und
2. das Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30.6.2024 hinaus weiter zu gewähren ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
„Zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 per 1.8.2010 lag bei der Klägerin ein Pflegebedarf von mehr 75 Stunden vor. Bei der Untersuchung durch die beklagte Partei am 23.10.2012 war die Klägerin (anamnestisch) im Verhalten sehr impulsiv, getrieben, ständig in Bewegung und laut. Immer wieder kam es zu sehr heftigen Impulsdurchbrüchen bei Angstzuständen, besonders in der Nacht. Die Klägerin konnte meist nur im Bett der Großmutter schlafen, wachte häufig auf, wurde von Alpträumen geplagt, weinte, schrie und geisterte in der Wohnung umher. Fremdaggressionen richteten sich zumeist gegen die Großmutter mit Stoßen und Hinschlagen. Die Klägerin hatte eine verkürzte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne. Gegenüber dem Gutachter war die Klägerin hingegen lieb und bemüht, plauderte recht ungezwungen. Sie konnte aber kaum eine Minute sitzen bleiben, lief ungestüm durch die kleine Wohnung, kletterte über Möbel. Das Verhältnis zur Großmutter wirkte ausgeglichen. Die Großmutter wurde von der Klägerin respektiert. In der Gesamtbeurteilung bedurfte die damals 11-jährige Klägerin der Betreuung bei der sonstigen Körperpflege, teilweise beim An- und Ausziehen, bei der Einnahme von Medikamenten und der Motivationsgespräche. Der Erschwerniszuschlag wurde zugestanden.
Das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 6.11.2024 zu ** des BG Floridsdorf eingestellt.
Das Gericht führte auszugsweise aus: „Beim Clearing am 11.9.2024 machte die Betroffene einen „auf allen Ebenen orientierten Eindruck“, wirkte „freundlich, auskunftsfreudig, eloquent und selbstbewusst“. Es war eine leichte kognitive Beeinträchtigung wahrzunehmen. „Der Mitarbeiter des C* gab die Empfehlung ab, das Verfahren einzustellen, weil die Betroffene mit ihrem Unterstützungsumfeld in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.“ Der Eindruck habe sich bei der Erstanhörung bestätigt. Die Großmutter habe angegeben, dass die Klägerin für eine Woche gut alleine in ihrer Wohnung zurecht komme. Sie und andere Familienmitglieder seien für die Betroffene da, würden einander unterstützen und den Alltag erledigen.
Die Klägerin lebt alleine. Sie betreut in ihrer Wohnung einen Hund und zwei Meerschweinchen. In der Wohnung, die sich im Erdgeschoß befindet, befindet sich ein Bad mit Badewanne. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Im urbanen Umfeld befinden sich sowohl Lebensmittelgeschäfte als auch Arzt und Apotheke, die von der Klägerin aber nicht immer selbständig erreicht werden können.
Die Klägerin leidet aus allgemeinmedizinischer Sicht unter anderem an Trennungsängsten, leichter Schwerhörigkeit und Hyperthyreose.
Aus neurologischer Sicht besteht eine diskrete Tonuserhöhung der Arm- und Beinmuskulatur mit feinmotorischen Störungen nach Schlaganfall im Kindesalter.
Aus psychiatrischer Sicht besteht eine Entwicklungsstörung und eine komplexe Persönlichkeitsstörung nach Traumen.
In physischer Hinsicht bestehen bei der Klägerin keine pflegerelevanten Auffälligkeiten. Die Klägerin befand sich zum Untersuchungszeitpunkt in keiner neurologisch/psychiatrischen Behandlung.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die beiden Sachverständigen bestand kein Anhaltspunkt für krankheitsbedingte pflegeerschwerende Faktoren, die in Summe zu einer schweren Verhaltensstörung führten. Es fanden weder bei den Gutachtern, noch anlässlich der Tagsatzungen bei Gericht Impulsdurchbrüche statt und die Klägerin litt nicht unter der zum Zeitpunkt der Gewährung beschriebenen Unruhe.
Die Klägerin ist in physischer Hinsicht in der Lage, selbständig zu kochen, sie kann ausreichend frei stehen und es bestehen keine Einschränkungen bei den dazu erforderlichen Verrichtungen. Die kognitiven Defizite erfordern eine teilweise Hilfestellung beim Kochen, deren Ausmaß die Hälfte des Mindestwertes unterschreitet.
Die Klägerin ist aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, ihre Medikamente selbständig einzunehmen und sie bedarf auch der Betreuung bei der gründlichen Körperpflege.
Die Klägerin ist nicht in der Lage, den Einkauf auch nur für eine Person selbständig durchzuführen, sie bedarf aufgrund der kognitiven Einschränkungen auch der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn durch Begleitung auf relevanten Wegen außer Haus.
Dahingegen ist die Klägerin in der Lage, die Pflege der Leib- und Bettwäsche selbständig durchzuführen. Die Klägerin bedarf der Motivation für die Durchführung der Wohnungsreinigung.
Sämtliche Beeinträchtigungen beruhen auf neurologisch/psychiatrisch zu beurteilenden Leiden der Klägerin. Dieser Zustand besteht seit Entziehung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, bei der Klägerin bestehe folgender Pflegebedarf (in Stunden pro Monat):
Einnehmen von Medikamenten 3
Hilfe beim Duschen, Wannenvollbad, Pediküre 10
Zubereitung von Mahlzeiten 10
Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10
Motivationsgespräche 10
gesamt (richtig:) 53
Da ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden nicht (mehr) erreicht werde, gebühre der Klägerin kein Pflegegeld.
Zum Motivationsgespräch führte das Erstgericht aus, es handle sich um eine übergreifende Betreuungsmaßnahme, die bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal gesamt für alle notwendigen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen mit dem zeitlichen Richtwert von zehn Stunden zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
1.1. Als Verfahrensmangel moniert die Klägerin, dass das Erstgericht von der Empfehlung des Sachverständigen hinsichtlich des erhöhten Motivationsbedarfs von 20 Stunden abgewichen sei, dies ohne Erörterung, ob nunmehr die Anleitung und Beaufsichtigung einer Pflegeperson für die Betreuungsleistung notwendig sei oder aber lediglich Motivationsgespräche.
Das Erstgericht wäre auch gemäß § 87 Abs 1 ASGG verpflichtet gewesen, sämtliche notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Es habe aber verabsäumt zu erheben, ob es während der Verrichtung der entsprechenden Tätigkeiten der Anleitung und Beaufsichtigung bedarf oder aber die Führung eines Motivationsgespräches zur Planung und Strukturierung ausreichend sei.
1.1.1. Der Grundsatz der Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf ( Neumayr in ZellKomm 3§ 87 ASGG Rz 2 mwN).
Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht in ausreichendem Maß nachgekommen. Es holte Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin und der Neurologie ein und wiedereröffnete das Verfahren zur Erörterung des Motivationsbedarfes (ON 23).
Nachdem der neurologische Sachverständige Univ.Prof.Dr. D* in der wiedereröffneten Verhandlung am 5.5.2025 ausgeführt hatte, dass die Klägerin letztens selbst angegeben habe, dass sie die Reinigung der Wohnung und die Pflege der Leib- und Bettwäsche mit gewissen Anweisungen der Großmutter erledige (ON 25.2, 2), vernahm das Erstgericht sowohl die Klägerin als auch deren Großmutter, E* B* (ON 25.2, 3 f).
Welche darüber hinausgehenden Beweise das Erstgericht noch aufzunehmen gehabt hätte, führt die Klägerin in ihrer Berufung nicht aus.
1.1.2. Ebenso wenig kann dem Erstgericht eine Verletzung der Erörterungspflicht im Hinblick auf den Motivationsbedarf angelastet werden, diente doch – wie zu Punkt 1.1.1. ausgeführt – die wiedereröffnete Verhandlung am 5.5.2025 gerade der Erörterung dieser Problematik.
Ob die Beweisergebnisse die Feststellungen tragen, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung.
1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel will die Klägerin darin sehen, dass das Erstgericht eine Teilhilfe für die Zubereitung von Mahlzeiten annehme, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, für welche Bereiche die Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten tatsächlich Hilfe benötige. Eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts sei sohin nicht möglich gewesen.
Mit diesen Ausführungen macht die Klägerin keinen primären, sondern vielmehr einen sekundären Verfahrensmangel geltend, der jedoch der Rechtsrüge zuzuordnen ist (vgl Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 13 mwN).
1.3. Letztlich hafte dem Ersturteil ein Begründungsmangel an. Das Erstgericht nehme an, dass eine Teilhilfe in Höhe von zehn Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten notwendig sei und begründe dies damit, dass die Klägerin für die Zubereitung einer vollständigen warmen Mahlzeit und zur Bewältigung komplexer Abläufe einzelner Unterstützungsleistungen bedürfe. Dies wiederum entspreche nicht den Voraussetzungen für das Absenken des Mindestwertes. Vielmehr liege nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Unterschreiten des Mindestwertes vor, wenn die Klägerin nicht eine Hauptmahlzeit alleine zubereiten könne. Die vom Erstgericht durchgeführte Beweiswürdigung sei jedenfalls unzureichend, um eine Unterschreiten des Mindestwertes zu begründen.
Auch in diesem Punkt zeigt die Klägerin keine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, da die Frage, ob die Begründung die Feststellung trägt, eine solche der Beweiswürdigung darstellt, während wiederum rechtlich zu beurteilen ist, ob die Unterstützung für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit das Unterschreiten des Mindestwertes rechtfertigt (vgl Greifeneder / Liebhart Pflegeld 5 Rz 8.172 mwN)
2. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen nachstehende Feststellungen:
„Die Klägerin ist in physischer Hinsicht in der Lage, selbständig zu kochen, sie kann ausreichend frei stehen und es bestehen keine Einschränkungen bei den dazu erforderlichen Verrichtungen. Die kognitiven Defizite erfordern eine teilweise Hilfestellung beim Kochen, deren Ausmaß die Hälfte des Mindestwertes unterschreitet.
Dahingegen ist die Klägerin in der Lage, die Pflege der Leib- und Bettwäsche selbständig durchzuführen. Die Klägerin bedarf der Motivation für die Durchführung der Wohnungsreinigung.“
Die Klägerin begehrt alternativ dazu folgende Feststellungen:
„Die Klägerin ist in physischer Hinsicht in der Lage, selbständig zu kochen, sie kann ausreichend frei stehen und es bestehen keine Einschränkungen bei den dazu erforderlichen Verrichtungen. Auf Grund der kognitiven Defizite der Klägerin ist dieser die Zubereitung einer vollständigen warmen Mahlzeit nicht möglich; sie bedarf Unterstützungsleistungen für die Zubereitung sowie für die Bewältigung komplexer Abläufe.
Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie die Wohnungsreinigung selbständig durchzuführen; sie bedarf dabei stetige Anleitung und Beaufsichtigung während der Verrichtung durch eine Pflegeperson.“
Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Aussage sowie auf jene ihrer Großmutter, die ausgeführt habe, sie müsse der Klägerin bei jeder Verrichtung zur Hand gehen und immer dahinter sein, allein wäre es der Klägerin jedenfalls nicht möglich.
Auch der Sachverständige spreche von einem erhöhten Motivationsbedarf von 20 Stunden. Letztlich sei das „Kochen“ eines Toasts keine vollständige warme Mahlzeit.
2.1. Dass die Klägerin für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit und zur Bewältigung komplexer Abläufe einzelner Unterstützungsleistungen bedarf, stellt das Erstgericht (wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung auf S 4 der UA) ohnehin fest. Ob basierend darauf der Mindestwert erheblich unterschritten wird, stellt wie zu Punkt 1.3. dargestellt, eine Rechtsfrage dar.
2.2. Das Erstgericht begründet in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar, warum es zu dem Schluss kommt, dass die Klägerin in der Lage ist, die Pflege der Leib- und Bettwäsche selbst durchzuführen und Motivation für die Durchführung der Wohnungsreinigung bedarf.
Die Großmutter der Klägerin gab an, die Wäsche im Keller zu machen, dies sei billiger und einfacher, die Klägerin gehe (jedoch) nicht in den Keller. Die Waschmaschine in der Wohnung werde nicht bedient, weil der Strom viel koste (ON 25.2, 5).
Weder aus diesen Ausführungen noch aus jenen der Sachverständigen ergibt sich, dass die Klägerin kognitiv nicht in der Lage wäre, die Reinigung der Leib- und Bettwäsche selbst vorzunehmen.
Der Schluss des Erstgerichts, dass die Klägerin zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten durchaus kognitiv in der Lage sei, dies jedoch aus Bequemlichkeit nicht mache (zumal ja die Großmutter ohnehin den Haushalt übernimmt), ist nicht bedenklich.
Dass die Klägerin ihre Fähigkeiten schlechter darstellt als sie tatsächlich vorhanden sind, leitet das Erstgericht schlüssig aus ihrer Aussage ab, nach der sie angeblich nicht (einmal) den Geschirrspüler ausräumen bzw die Waschmaschine einschalten könne (ON 25.2, 3), während sie sich jedoch selbst um ihre Haustiere (Hund und Meerschweinchen) kümmern könne (S 3 oben UA) und auch den Käfig säubere (PV der Klägerin ON 25.2, 4).
Wenn die Großmutter der Klägerin aussagt, sie müsse „dahinter sein, dass die Klägerin den Haushalt sorgfältig macht (ON 25.2, 5); sie müsse sagen, räum doch mal den Geschirrspüler ein oder mach doch einmal die Küche sauber, sie müsse manchmal streng sein (ON 25.2, 4), so deutet dies darauf hin, dass die Klägerin zu diesen Verrichtungen durchaus in der Lage ist, aber einer Motivation bedarf, nicht jedoch der „stetigen Anleitung und Beaufsichtigung während der Verrichtung“, wie die Klägerin festzustellen begehrt.
Auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. D* ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Er spricht von „gewissen Anweisungen“, berücksichtigt diese jedoch zweimal, nämlich sowohl für die Reinigung der Wohnung als auch für die Pflege der Leib- und Bettwäsche (ON 25.2, 2), was jedoch mit dem Verständnis des Motivationsgespräches als übergreifende Betreuungsmaßnahme (vgl RS0065213 [insb T13]; Greifeneder / Liebhart aaO Rz 5.319) nicht in Einklang zu bringen ist, wie das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend ausführt.
Da die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Festlegung des Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten in Höhe von (lediglich) zehn Stunden. Ein Abgehen vom pauschalierten Mindestwert sei nur dann zulässig, wenn tatsächlich weniger als die Hälfte an Pflegebedarf in diesem Bereich bestehe. Das Erstgericht stelle fest, dass die kognitiven Defizite der Klägerin eine teilweise Hilfestellung beim Kochen erfordern würden. Zudem führe es aus, dass die Klägerin für die Zubereitung einer vollständigen warmen Mahlzeit und zur Bewältigung komplexerer Abläufe einzelner Unterstützungsleistungen bedürfe. Nach der Rechtsprechung liege jedoch kein Unterschreiten des Mindestwertes vor, wenn die Betroffene keine ordentlich gekochte warme Hauptmahlzeit zubereiten kann.
3.1.Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt (RS0058288).
Das „Kochen“ eines Toasts erfüllt diesen Standard nicht.
Kann sich der Betroffene lediglich das Frühstück, Abendessen und/oder die Jause zubereiten, nicht aber eine ordentlich gekochte warme Hauptmahlzeit, so wird der zeitliche Mindestzeitwert von einer Stunde täglich nicht erheblich unterschritten und ist daher für die Berechnung des Pflegebedarfs der volle Mindestwert heranzuziehen ( Greifeneder / Liebhart aaO Rz 5.185; 10 ObS 229/94).
3.2. Im vorliegenden Fall stellt das Erstgericht zunächst fest, dass die kognitiven Defizite eine teilweise Hilfestellung beim Kochen erfordern (S 3 UA).
Konkretisierend konstatiert das Erstgericht (disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung auf S 4 der UA), dass die Klägerin für die Zubereitung einer vollständigen warmen Mahlzeit und zur Bewältigung komplexerer Abläufe einzelner Unterstützungsleistungen bedarf (S 4 UA).
Wenn die Klägerin jedoch nicht in der Lage ist, sich eine ordentlich gekochte warme Mahlzeit zuzubereiten, so wird nach den zu Punkt 3.1. dargestellten Grundsätzen der zeitliche Mindestwert von einer Stunde täglich nicht erheblich unterschritten. Für die Berechnung des Pflegebedarfs ist vielmehr der volle Mindestwert von 30 Stunden pro Monat (§ 1 Abs 2 und 4 EinstV) zu veranschlagen.
3.3.Dies hat zur Folge, dass der monatliche Pflegebedarf der Klägerin richtigerweise 73 Stunden beträgt und sie Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hat. Nach den Feststellungen ist eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung iSd § 9 Abs 4 BPGG nicht nur im Wegfall des Betreuungsaufwands für das (teilweise) An-und Ausziehen eingetreten, sondern auch im Erreichen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem damit in Verbindung stehenden Wegfall des Erschwerniszuschlags sowie im Hinzutreten der Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Diese Änderung erfordert die Neubemessung des noch nach den WPGG zugesprochenen Pflegegeldes (§§ 9 Abs 4, 48c BPGG). Auch diese frühere (günstigere) Rechtslage nach dem WPGG zum Gewährungszeitpunkt (RL0000197; OLG Linz 12 Rs 80/24p mwN) erlaubt nur den Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 4 Abs 2 WPGG idF LGBl 1999/44).
Der Berufung war daher Folge zu geben und das Ersturteil abzuändern, wobei das Pflegegeld im Urteilsspruch betragsmäßig zuzusprechen ist, zumal sich die zahlenmäßige Höhe aus § 5 BPGG ergibt (RS0107801).
4.Dies bedingt auch eine Abänderung der Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz, die auf § 54 Abs 1a ZPO iVm § 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG basiert.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
6.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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