JudikaturOGH

10ObS25/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2011, GZ 7 Rs 173/11d 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Eine Entziehung oder eine Neubemessung des Pflegegeldanspruchs setzt nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus (vgl 10 ObS 32/10v; RIS Justiz RS0083884 [T12, T16, T18]).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 soweit gebessert hat, dass dem Kläger nunmehr wiederum die selbständige Zubereitung von Mahlzeiten möglich ist. Soweit der Kläger demgegenüber in seiner Revision davon ausgeht, dass ihm aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes bzw der bei ihm bestehenden krankheits und leidensbedingten Funktionsbehinderungen sowie seiner ungenügenden Fähigkeit zur Selbstversorgung die Zubereitung einer (frischen) Mahlzeit selbständig nicht möglich sei, weshalb er auch insoweit auf fremde Hilfe angewiesen sei, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den auch für den Obersten Gerichtshof maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Frage, ob ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen ist, letztlich um eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage handelt. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage hat jedoch aufgrund der von den Tatsacheninstanzen insbesondere auch aufgrund eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens dazu getroffenen Feststellungen zu erfolgen. Nach diesen Feststellungen bestehen beim Kläger keine krankheits oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen, wodurch er bei der Zubereitung von Mahlzeiten, insbesondere auch bei der regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit, eingeschränkt wäre. Der Umstand, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben tatsächlich nur „Gefrorenes aufwärmt“, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Notwendigkeit eines entsprechenden Pflegebedarfs. Dass der Kläger bei Wegfall des (im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuerkennung des Pflegegeldes noch bestehenden) Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

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