BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 293

§ 2931. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

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