§ 293 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
§ 293 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung. — BAO
§ 293 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung. — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032042
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
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