Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß § 293 BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (§ 289 BAO) behoben werden.
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