JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0020 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß § 293 BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (§ 289 BAO) behoben werden.

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