JudikaturVwGH

Ra 2015/13/0043 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2016

Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist - für sich allein genommen - so zu werten, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre (vgl. Ritz, BAO5, § 279 Tz 20, vgl. auch VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042). Geht aber aus Spruch (samt dem angeschlossenen Berechnungsblatt) und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses unzweifelhaft hervor, dass das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes nicht unverändert bestätigte, sondern im Ergebnis zu Gunsten des Revisionswerbers (wenn auch nicht betreffend die hier noch strittigen Werbungskosten, sondern hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen) abänderte. Es liegt insoweit lediglich ein Fehler in der Ausdrucksweise vor, die Formulierung entspricht erkennbar nicht dem Gestaltungswillen (vgl. Ritz, aaO § 293 Tz 6). Dieser auch sprachlich ("Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.") offensichtliche Mangel, auch wenn ihn das Verwaltungsgericht (noch) nicht gemäß § 293 BAO (iVm § 272 Abs. 5 BAO) berichtigt hat, ist unbeachtlich (vgl. VwGH vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).

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