2008/16/0055 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 293 BAO soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO3, Rz 1 zu § 293 BAO). § 293 BAO unterscheidet zwischen Schreib- und Rechenfehlern einerseits und anderen Unrichtigkeiten mit der Beifügung der "offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden" Tatsächlichkeit des Unrichtigen (Stoll, Kommentar zur BAO, S. 2814). Schreib- und Rechenfehler im Sinn des § 293 BAO müssen nicht offenbar sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, Zl. 2004/17/0002, mwN, sowie Ritz, aaO, Rz 5 zu § 293 BAO).