JudikaturBFG

RV/2100278/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
07. Mai 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Feilenreiter & Co. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, betreffend die Beschwerde vom 20.8.2024 gegen

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        "den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.7.2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 1.7.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 29.11.2023 gemäß ",
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beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom 18.11.2024 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß § 293 BAO vom 20.11.2024) erledigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für die Jahre 2017 bis 2019 veranlagt.

Mit Schreiben vom 1.7.2024, das am 2.7.2024 beim Finanzamt einlangte, beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Aufhebung der genannten Bescheide gemäß § 299 BAO.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit für die einzelnen Jahre gesondert erlassenen Bescheiden vom 17.7.2024 als unbegründet ab (Abweisungsbescheid 2017, Abweisungsbescheid 2018, Abweisungsbescheid 2019).

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 20.8.2024 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter dagegen Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei unterlief dem Finanzamt insofern ein (nicht beabsichtigter) Schreibfehler, als der erste Teil des Bescheidspruches wie folgt lautet:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 20.8.2024 von [Bf], vertreten durch [stV Bf], gegen die Abweisungsbescheide vom 17.7.2024 betreffend Ihres Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2019-2019 gem § 299 BAO vom 2.7.2024."

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 18.11.2024 beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde vom 20.8.2024 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes vom 17.7.2024 betreffend den Antrag vom 2.7.2024 auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 gemäß § 299 BAO durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid vom 20.11.2024 berichtigte das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 gemäß § 293 BAO von Amts wegen dahingehend, "dass sie für die Beschwerde vom 20.8.2024 gegen die Abweisungsbescheide vom 17.7.2024 betreffend Ihres Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2017-2019 ergeht, und nicht für den Zeitraum 2019-2019, der infolge eines Schreib(Tipp-)fehlers in der Beschwerdevorentscheidung angeführt ist."

Gegen diesen Berichtigungsbescheid wurde kein gesondertes Rechtsmittel ergriffen.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 11.4.2025 nahm der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter den Vorlageantrag vom 18.11.2024 zurück.

Am 23.4.2025 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte es die Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 auch ohne den in der Folge ergangenen Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO ergibt, dass sie nicht nur das Jahr 2019, sondern die Jahre 2017 bis 2019 betrifft, ist doch im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 ausdrücklich von den "Abweisungsbescheiden vom 17.7.2024" die Rede, womit in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen die Abweisungsbescheide gemäß § 299 BAO für die Jahre 2017 bis 2019 angesprochen sind.

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen ( § 256 Abs 1 BAO), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde bei Zurücknahme des Vorlageantrages wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 11.4.2025 nahm der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter den Vorlageantrag vom 18.11.2024 zurück, weswegen dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 264 Abs 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß § 293 BAO vom 20.11.2024) erledigt.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 7. Mai 2025