JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0122 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Eine Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO; § 278 Abs. 1 lit. b BAO) sieht das VwGVG für Entscheidungen des VwG nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das VwG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Damit bestimmt das VwGVG "anderes" als die BAO. Da die Bestimmungen der BAO nach § 17 VwGVG (nur) sinngemäß anzuwenden sind, ist im Falle einer nicht ausreichenden oder nicht rechtzeitigen Verbesserung, da dies nach der BAO als Zurücknahme der Eingabe zu verstehen ist (vgl. hingegen bei Anwendbarkeit des AVG: Zurückweisung des Anbringens, § 13 Abs. 3 AVG; vgl. z.B. VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN), vom VwG mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen (vgl. z.B. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN). Dadurch, dass die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden, ist die Revisionswerberin aber nicht beschwert; es liegt ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSd sinngemäß anwendbaren § 293 BAO) Vergreifen im Ausdruck vor.

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