JudikaturBFG

RV/2100337/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Raiffeisenverband Steiermark, Raiffeisen-Platz 11, 8074 Raaba-Grambach, über die Beschwerde vom 15. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Oktober 2018 betreffend Berichtigung §§ 293 ff BAO 2012, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gem. dem VwGH-Erkenntnis Ra 2023/15/0112-8 abgeändert.

II. Die Festsetzung der Körperschaftssteuer für das Jahr 2012 beträgt 514.449,00 Euro

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Fortgesetztes Verfahren nach VwGH 24.04.2025, Ra 2023/15/0112-8:

Im aufgehobenen Erkenntnis des BFG vom 11.10.2023, RV/2100406/2019 hat das BFG zur Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides 2012 gem. § 293 ff BAO die Ansicht vertreten, dass auch für die im Jahr 2012 vorzunehmende gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten aus erst im Jahr 2012 30 Jahre unbewegten Sparguthaben mittels § 293 BAO erfolgen kann.

Dieser Ansicht widersprach der VwGH und führte dazu aus, dass der Ansatz von Zu- oder Abschlägen iSd § 4 Abs. 2 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 einen Fehler voraussetze, der nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr für das Wurzeljahr steuerwirksam berichtigt werden könne. Dies treffe auf den im Jahr 2012 zu berichtigenden Fehler nicht zu, zumal hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 die abgabenrechtliche Verjährung bei Erlassung des Berichtigungsbescheides zum Körperschaftsteuerbescheid 2012 noch nicht eingetreten war.

Eine Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides 2012 gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 komme daher für die im Jahr 2012 vorzunehmende gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten nicht in Betracht. Soweit das angefochtene Erkenntnis Zuschläge gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 betreffe, welche sich auf die im Jahr 2012 vorzunehmende gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten beziehen, sei das Erkenntnis aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren sind daher jene Beträge, welche aus einer 30-jährigen Nichtbewegung von Sparguthaben im Jahr 2012 resultieren aus der Berichtigung gem. § 293 BAO auszuscheiden.

Mit Eingabe vom 01.07.2025 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Sachverhalt basiert auf den Feststellungen, welche bereits im Erkenntnis zu RV/2100406/2019 getroffen wurden. Dieser basierte auf den vorgelegten Unterlagen und wird von den Parteien nicht bestritten, ebensowenig die Schätzung an sich sowie die geschätzten Beträge.

Die Beschwerdeführerin ist eine Bank, bei der ein Teil der Sparguthaben mehr als 30 Jahre nicht bewegt wurden.

Im ersten Rechtsgang war mit Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO der Körperschaftsteuerbescheid 2012 dahingehend korrigiert worden, dass Sparguthaben, die seit 30 Jahren nicht bewegt wurden, nicht mehr als Verbindlichkeiten in der Bankbilanz auszuweisen, sondern steuerlich gewinnerhöhend aufzulösen sind, da mit einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann.

Mit dem hier angefochtenen Berichtigungsbescheid, der sich auf § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 stützt, nahm das Finanzamt eine Bilanzberichtigung der jeweiligen Wurzeljahre des durch die fehlende Auflösung der unbewegten Sparguthaben unrichtigen Bilanzansatzes samt Zu- und Abschlägen im ersten noch nicht verjährten Jahr 2012 vor. Dabei wurden jene Sparguthaben mittels Zuschlägen iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG erfasst, welche ab 1973 nicht mehr bewegt wurden, da für diese ab 2003 kein Bilanzansatz mehr geboten war.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Vorlageantrag vom 25.02.2019 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt und unter Verweis auf Literatur (Hirschler in SWK 27/2015, 1187) sowie Judikatur des VwGH (2009/13/02175; 2010/15/0146) der rechtliche Standpunkt der Beschwerdeführerin wiederholt.

Mit Erkenntnis vom 11.10.2023 zu RV/2100406/2019 wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen brachte die Bf. fristgerecht außerordentliche Revision ein.

Der VwGH hat sodann am 24.04.2025 zu Ra 2023/15/0112 zu Recht erkannt, dass jene Sparguthaben, die erst im Jahr 2012 30 Jahre unbewegt waren, nicht über eine Berichtigung des Körperschaftssteuerbescheides 2012 gem. § 293 BAO aufgelöst werden können.

Daher sind die Beträge dieser Sparguthaben (gesamt 8.042,50 Euro) einer Korrektur gem. § 293b BAO iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht zugänglich.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I.

Mit Erkenntnis vom 24.04.2025 zu Ra 2023/15/0112 entschied der VwGH zur Frage der Berichtigungsmöglichkeit gem. § 293b BAO iVm § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bei mehr als 30 Jahre nicht bewegten Sparguthaben sowie Berichtigung der im strittigen Jahr genau 30 Jahre nicht bewegten Sparguthaben. Betreffend der mehr als 30 Jahre unbewegten Sparguthaben wurde der Entscheidung des BFG (RV/2100406/2019) Berichtigung gemäß § 293b BAO iVm § 4 Abs. 2 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988 beigepflichtet (siehe RZ 26 ff), betreffend die genau 30 Jahre unbewegten Sparguthaben hingegen entschied der VwGH, dass die gewinnerhöhende Auflösung dieser Verbindlichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Z 21 EStG 1988 nicht in Betracht kommt, sondern hier die Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgelegen sind und daher betreffend dieser Sparguthaben das oa Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Daher erfolgte eine Korrektur im Sinne des VwGH und war spruchgemäß zu entscheiden. Die rechnerische Darstellung ergibt sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall beruht das Erkenntnis explizit auf der VwGH-Judikatur, weshalb keine Rechtsfrage mehr offen ist.

Graz, am 3. Juli 2025

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