(1) Die Nachbarn haben in einem Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 neben der antragstellenden Person Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 lit. a und b geltend zu machen. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage (§ 4 Abs. 1) gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
(2) Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin ist am Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen. Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihnen ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen können sie die Einhaltung der Umweltvorschriften dieses Abschnitts geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihnen zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 kommen auch anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 zu. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
a) Gegenstand des Vorhabens (Bewilligungsantrag);
b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 ist;
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (§ 2 Abs. 6) und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen können sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird;
e) einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 5a erforderlich sind;
f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
a) sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 5a erfolgt ist;
b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;
c) sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und
d) soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004, 26/2006, 37/2021, 4/2022
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