JudikaturVfGH

B2167/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2008

Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also dem §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde.

Das angefochtene Schriftstück wurde lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem bestellten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Nach der neuen Rechtslage (vgl die Novellierung des §9 ZustellG durch BGBl I 10/2004) ist die Sanierung einer Zustellverfügung, die fälschlich die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, nicht mehr möglich.

Der vorliegenden Beschwerde fehlt daher mangels rechtswirksamer Zustellung ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

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