JudikaturVfGH

B122/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1978

Es trifft zwar zu, daß der Bürgermeister den Bescheid an den Bf. vom 31. Juli 1972, mit welchem unter Zitierung des Beschlusses des Gemeinderates vom 19. Juli 1972 die Berufung des Bf. als unzulässig zurückgewiesen wurde, unterfertigt hat. Dazu ist aber festzustellen, daß der Umstand, daß der Beschluß des Gemeinderates vom Bürgermeister ausgefertigt worden ist, die behördliche Zuständigkeit nicht berührt; es handelte sich um eine Entscheidung des Gemeinderates und nicht um eine Entscheidung des Bürgermeisters. Derartige sogenannte Intimierungsbescheide sind zulässig (vgl. z. B. Slg. 2005/1950, 4938/1965, 6486/1971) .

Eine Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung kann aber als solche keineswegs der mündlichen Verkündigung eines Bescheides i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62, § 62 AVG} gleichgesetzt werden.

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