Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben
1. Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,
2. Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
3. Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
4. Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG,
5. Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowie
6. Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.
BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 27 Inkrafttreten
…ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen. (3) Mit 1. …
§ 18 Geschäftsführung
…auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. An der Aufbereitung für die Veröffentlichung (§ 20) wirken die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Vorsitzender eines Senates getroffenen Entscheidungen mit. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates…
Rückverweise