B350/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein auf Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt tritt nur dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gem. den Regeln des AVG 1950 in Erscheinung tritt, wenn er also dem § 62 AVG 1950 entsprechend entweder mündlich oder schriftlich erlassen worden ist.
Keine der beiden vom AVG 1950 als zulässig erklärten Bescheiderlassungsformen ist hier eingehalten worden. Die Auflegung der Verhandlungsschrift und der Anmeldungsverzeichnisse beim Gemeindeamt und die Kundmachung dieser Auflegung haben eine Bescheiderlassung nicht bewirkt.