(1) Die Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5, der Anzeigeverfahren gemäß § 36 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen.
(2) Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 4) in Bewilligungsverfahren nach § 26a Abs. 3 zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach lit. d Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
a) Gegenstand des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung gemäß § 26a Abs. 3 ist,
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 4 schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
e) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
f) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024, 37/2025
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