JudikaturVfGH

B13/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1966

Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Auf das behördliche Verfahren vor seinen Organen findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang Anwendung.

Die Beurkundung gemäß Abs. 2 des § 62 AVG 1950 ist ein wesentliches Erfordernis einer rechtswirksamen mündlichen Verkündung eines Bescheides. Der mündlich verkündete Bescheid ist nicht rechtswirksam erlassen, wenn dieses wesentliche Erfordernis fehlt.

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