JudikaturBVwG

W164 2283331-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
09. Oktober 2024

Spruch

W164 2283331-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin in der Rechtssache „Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ: XXXX “, beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2024, W164 2283331-1/7E hinsichtlich des Spruchpunktes A dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Herr XXXX unterlag aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX in XXXX , angebotenen Lehrgang XXXX am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung vom 13.09.2024, W164 2283331-1/7E, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ. XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides auszusprechen habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX in XXXX , angebotenen Lehrgang XXXX am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag.

Bei dieser Entscheidung unterlief insofern ein Schreibfehler, als im Spruchpunkt A und auf Seite 7 der angewendete Paragraph fälschlich mit „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit c ASVG“ angegeben wurde, obwohl dieser „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit c ASVG“ zu lauten hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt A und in der Begründung auf Seite 7 insofern ein Schreibfehler, als die anzuwendende Gesetzesbestimmung mit „§ 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG“ angegeben wurde.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023, W164 2283331-1/7E lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unbegründet abgewiesen werden sollte und dass festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX in XXXX , angebotenen Lehrgang XXXX am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlag. Die anzuwendende Bestimmung wurde im Rahmen der Begründung ferner mehrmals korrekt mit § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG angeführt, zuletzt in der Zusammenfassung auf Seite 11.

Dass mit der nun berichtigten Entscheidung nicht § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG gemeint war, ergibt sich ferner daraus, dass diese Bestimmung die Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung regelt, die nicht Sache dieses Verfahrens war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.

Rückverweise