B1453/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos.
In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen gilt der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft.