Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
…Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten: – Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte – Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG – Name und Adresse des Arbeitnehmers. Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für…
§ 72 Jahresausgleich
…Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 10 Kontoführung
…1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten. (2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89c
…2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG), 7. der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG), 8. die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) und 9. die Rechtsanwaltskammern zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. (5a) Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach…