Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
§ 10 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 10 Kontoführung
…ABSCHNITT 3 Pensionskonto Kontoführung § 10. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten. (2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein…
§ 89c GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89c Gerichtsorganisationsgesetz
…2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG), 7. der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG), 8. die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) und 9. die Rechtsanwaltskammern zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. (5a) Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach…
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