Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 8. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2025 gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe entsprechen den Berechnungsgrundlagen der Beschwerdevorentscheidung und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Das Einkommen im Jahr 2024 beträgt 41.659,94 Euro.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 beträgt - 1.097,00 Euro (Gutschrift).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 03.05.2025 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 beim Finanzamt Österreich ein, in der er den Familienbonus Plus für die Monate Oktober, November sowie Dezember 2024 beantragte. Die insgesamt im Jahr 2024 geleisteten Unterhaltszahlungen gab der Bf im Formular mit 5.130,00 Euro an.
Am 05.05.2024 erließ das Finanzamt Österreich einen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte den Familienbonus Plus in der Höhe von 500,04 Euro sowie den Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 315,00 Euro.
In der Beschwerde vom 08.05.2025, eingebracht am 08.05.2025, führte der Bf aus, dass der von ihm beantragte Steuerausgleich den ganzen Familienbonus Plus betrage und für das Jahr 2024 neun Mal bezogen worden sei. Die Rückerstattung des Einkommensteuerbescheides erscheine ihm zu niedrig.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.05.2025 des Finanzamtes ersuchte dieses den Bf um Vorlage von Urkunden zum Nachweis der Unterhaltsleistung. Diesem Ersuchen kam der Bf durch Vorlage eines Beschlusses des Landesgerichtes ***Stadt*** (Entscheidung über einen eingebrachten Rekurs) am 21.05.2025 nach. Das weitere Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 02.06.2025 beantwortete der Bf am 05.06.2025 (einlangend am 06.06.2025) durch Nachweis der Unterhaltsleistungen durch Lohnpfändungen in den Monaten Jänner - September des Jahres 2024.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2025 gab das Finanzamt dem Beschwerdebegehren statt und änderte den Einkommensteuerbescheid. Der volle Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag wurde für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer ***SV-Nr*** für 9 Monate anerkannt.
Im Vorlageantrag vom 22.07.2025 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Am 29.08.2025 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage aus, dass der Bf die Leistung des gerichtlich festgelegten Unterhaltes in Höhe von neun Monaten nachgewiesen habe. Dementsprechend wurde ihm der Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß von neun Monaten gewährt. Da er für 9 Monate Unterhaltszahler iSd Familienbonus Plus ist, konnte dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus antragsgemäß im Ausmaß von 9 Monaten gewährt werden.
Dementsprechend wurde in der Beschwerdevorentscheidung, dem Beschwerdebegehren folgend, der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus wie beantragt für 9 volle Monate gewährt.
Die Beschwerdevorentscheidung stellt nach Ansicht der Behörde die Rechtslage korrekt dar. Es wird daher beantragt der Beschwerde stattzugeben und den Rechtszustand wie in der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich eintreten zu lassen.
Mit Schreiben vom 02.10.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf um Vorlage von Zahlungsnachweisen, sofern er auch in den Monaten 10/2024, 11/2024 sowie 12/2024 seiner Unterhaltsverpflichtung für ***E*** nachgekommen ist. Am 12.10.2025 (einlangend am 14.10.2025) legte der Bf in der Folge Lohnzetteln für die Monate 07/2025, 08/2025 sowie 09/2025 vor und führte aus, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung durch Lohnexekution nachgekommen sei.
Der Bf leistete für das minderjährige Kind ***E*** mit der Sozialversicherungsnummer ***SV-Nr*** in den Monaten Jänner bis September des Jahres 2024 monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von 560,00 Euro (vgl die vorgelegten Bezugsnachweise mit ersichtlicher Pfändung sowie die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht). Dafür gewährte ihm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 01.10.2024 den vollen Unterhaltsabsetzbetrag für neun Monate (entspricht 315,00 Euro = 35,00 Euro monatlich mal 9).
Die Mutter des minderjährigen Kindes, Frau ***W*** bezog im streitgegenständlichen Jahr die Familienbeihilfe (vgl Auskunft des Finanzamtes Österreich vom 01.10.2025 betr. Bezug der Familienbeihilfe für ***E***).
Der Familienbonus Plus wurde in der vollen Höhe - zumindest für 9 Monate (siehe dazu die Beschwerde ("Der von mir beantragte Steuerausgleich beinhaltet den ganzen Familienbonus Plus, und wurde von mir 9xbezogen für das Jahr 2024.")) - vom Bf beansprucht. Ein Antrag der Familienbeihilfenbezieherin war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFG noch nicht eingebracht (vgl Auskunft des Finanzamtes Österreich vom 01.10.2025 betreffend den Umstand der Einreichung der Abgabenerklärung 2024 bzw. Geltendmachung des Familienbonus Plus durch die Mutter des mj. Kindes).
Der Verfahrensverlauf ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Aktenbestandteilen.
Der Umstand der Unterhaltsleistung durch den Bf für die Monate Jänner bis September im Kalenderjahr 2024 ergibt sich auf Grund seiner Vorlage von Bezugsnachweisen auf Grund des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 02.06.2025.
Die am 14.10.2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Lohnzettel für die Monate Juli, August sowie September 2025 sind nicht geeignet, die Unterhaltsleistung für die Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 2024 zu belegen. Auf die Nachweisführung speziell für diese Monate wurde der Bf im Schreiben des BFG vom 02.10.2025 dezidiert hingewiesen.
Die übrigen sachverhaltsmäßigen Feststellungen ergeben sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien, den Daten der elektronischen Finanzdokumentation sowie der Auskunft des Finanzamtes Österreich vom 01.10.2025.
Dass die Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus Plus noch nicht beantragte, wurde durch Nachfrage beim Finanzamt Österreich eruiert.
Gem § 33 Abs 3a EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer ( § 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus stehen gem Abs 4 des § 33 EStG 1988 folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
[…]
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
Der Bf leistete im Kalenderjahr 2024 den Unterhalt in den Monaten Jänner bis September in der vollen Höhe. Damit stand dem Bf der Unterhaltsabsetzbetrag für neun Monate - wie in der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich - zu. An die Voraussetzungen des Unterhaltsabsetzbetrages knüpfen sich ferner die Voraussetzungen des Familienbonus Plus, als dem Bf gem § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 der Familienbonus Plus in jenen Monaten zusteht, in denen er auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hatte. Damit stand ihm auch für neun Monate der Familienbonus Plus in voller Höhe - weil seitens der Familienbeihilfenbezieherin nach Auskunftserteilung des Finanzamtes noch kein Antrag gestellt wurde - zu.
Für die restlichen Monate des Jahres 2024 konnte der Bf keine Unterhaltsleistungen (auch nach nochmaligem Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht) nachweisen, weshalb diesbezüglich auch kein Familienbonus Plus sowie Unterhaltsabsetzbetrag gewährt werden kann. Im Übrigen könnte man aus dem Vorbringen in der Beschwerde ableiten, dass der Bf den Familienbonus Plus ohnehin nur für neun Monate begehrt (in der Beschwerde tituliert als "bezogen").
Der angefochtene Bescheid, der einen Familienbonus Plus von nur 500,04 Euro aufwies, war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes (Anerkennung der vollen Absetzbeträge für neun Monate) abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen der Gewährung gegenständlicher Absetzbeträge ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz ( § 33 EStG 1988), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 14. November 2025
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