(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, der Anstalt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das sind folgende Daten:
a) Namen, Titel, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personalnummer,
b) Geburtsdatum und Versicherungsnummer nach § 31 ASVG,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Personenstand und Geschlecht,
e) Beruf, Tätigkeiten,
f) die bisherige besoldungsrechtliche Einstufung im Dienstverhältnis der Gemeinde, einstufungsrelevante Merkmale und das bisherige Beschäftigungsausmaß,
g) Kostenstellen,
h) Vorrückungsstichtag, nächster Vorrückungstermin,
i) Dienst- und Ausbildungsverhältnisse und deren Dauer,
j) Daten des elektronischen Bildungspasses nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz und sonstige Aus- und Fortbildungen,
k) Bezüge,
l) Ergebnisse der Leistungsbewertung.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Anstalt die in Abs. 1 lit. c bis l angeführten Daten anonymisiert zur Erstellung von Personal- und Organisationsstatistiken (§ 109 lit. g) binnen sechs Wochen nach Aufforderung nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln.
(3) Die Anstalt ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung sind.
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