JudikaturVfGH

A6/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2000

Zulässigkeit der Klage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen den Bund auf Zahlung eines Abgeltungsbetrages gemäß §447g Abs3 Z1 litc ASVG (vgl VfSlg 13770/1994).

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des HeeresgebührenG 1992 hatte keine Regelung betreffend die Fälligkeit der jeweiligen Abgeltungsbeträge bestanden. Diesem Regelungsdefizit ist mit der Einfügung der Worte "im laufenden Verpflichtungszeitraum" abgeholfen worden; diese Wendung bezieht sich somit nicht auf jene Wortgruppe, die lautet: "ab dem zweiten Jahr der Wehrdienstleistung".

§22 Abs5 HeeresgebührenG 1992 vermag seinen Zweck nur dann zu erreichen, wenn er eben nicht auf die Dauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes im wehrrechtlichen Sinne bezogen wird, sondern ausschließlich am Ausmaß der pensionsversicherungsrechtlichen Anrechnungspflicht orientiert ist.

Nur diese Anrechnungspflicht steht auch mit der durch §447g Abs3 Z1 litc ASVG auferlegten Zahlungsverpflichtung in einem - nicht zuletzt auch aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebots der Bundesverfassung erforderlichen - sachlichen Zusammenhang.

Das aber schon aus Gründen des Wortlautes naheliegende Verständnis der Wendung "im laufenden Verpflichtungszeitraum" iS der Festlegung der Fälligkeit der jeweiligen Abgeltungsbeträge rechtfertigt auch allein die aus den Materialien zum HeeresgebührenG 1992 ersichtliche Annahme des Gesetzgebers, keine (erwähnenswerte) Änderung der Rechtslage geschaffen zu haben.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten waren gemäß §41, §35 Abs1 VfGG iVm §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifs auszumessen. Da die klagende Partei mit ihrem Rechnungslegungsbegehren obsiegt hätte, wenn die beklagte Partei diesem in ihrer Gegenschrift nicht entsprochen hätte, waren ihr laut TP3 C die diesbezüglichen Kosten von S 93.750,-- zuzusprechen. Für die Abfassung der Klagsausdehnung steht der klagenden Partei bei einem Streitwert von S 165,600.891,40 überdies laut TP3 C ein Kostenersatz von S 250.335,-- zu; das Feststellungsbegehren war laut TP3 C iVm §12 Abs1 RechtsanwaltstarifG mit S 1.875,-- zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 50 % Einheitssatz, ferner Umsatzsteuer in Höhe von S 57.660,-- enthalten. Ein Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende persönliche Abgabenfreiheit des klagenden Hauptverbandes (§109 iVm §31 ASVG) nicht zuzusprechen.

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