IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RW-Tax Steuerberatung und Wirtschafts- prüfung GmbH, Landstraßer Hauptstraße 9 Tür 20, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 nun Finanzamt Österreich vom 29. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, 2015, 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für 2014 und 2015 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der angefochtene Bescheid 2016 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Frau ***1***. ***2*** ***3*** war in den Jahren 2014, 2015, 2016 nichtselbständig tätig. Nach Einreichung der Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Belege für die geltend gemachten Kosten betreffend Fortbildungskosten, außergewöhnliche Belastung für Krankheit und Kinderbetreuungskosten. Das Finanzamt berücksichtigte nicht alle geltend gemachten Aufwendungen, da nur ein Teil trotz Aufforderung nachgewiesen worden sei.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben und das Finanzamt ersuchte erneut um Vorlage der entsprechenden Belege.
Es wurden die Unterlagen vorgelegt und das Finanzamt anerkannte mit Beschwerdevorentscheidung weitere geltend gemachte Kosten.
Mit dem Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht wurden weitere Unterlagen nachgereicht.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgender Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor:
"Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Strittig ist, ob diverse Positionen im Rahme der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden können.
Am 29.11.2019 wurden die Erstbescheide 2014 bis 2017 erlassen. Die begehrten Positionen wurden Großteiles nicht berücksichtigt, da der entsprechende Vorhalt nicht beantwortet wurde.
Am 06.08.2020 wurden aufgrund der eingebrachten Beschwerden Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Die Jahre 2014 bis 2016 wurden teilweise stattgegeben, das Jahr 2017 wurde vollinhaltlich stattgegeben.
Im Zuge der Beschwerdeerledigung wurde die äußerst umfangreiche Vorhaltsbeantwortung der Bf. durchgesehen und die Belege durchgerechnet. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist den Begründungen der BVEs 2014 bis 2016 und dem Dokument "Berechnung ***2*** ***3***" zu entnehmen.
Kurz gefasst wurden in den BVEs diverse Positionen ausgeschieden, die Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellten, keine Krankheitskosten darstellten, keine Kinderbetreuungskosten darstellten oder keine berufliche Veranlassung erkennbar war.
Strittig ist nach den Ausführungen im Vorlageantrag nun nur noch Folgendes:
2014:
Reiskosten in Höhe von € 6.013,74
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 1.191,68
Sonstige Kinderbetreuungskosten
2015:
Reisekosten in Höhe von € 452,40
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 644,34
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.020
2016:
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.090
Beweismittel:
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom 19.06.2019
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015 vom 19.06.2019
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016 vom 19.06.2019
Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.11.2019
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.11.2019
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 29.11.2019
Beschwerde 2014 vom 02.12.2019 (eingelangt am 02.12.2019)
Beschwerde 2015 vom 02.12.2019 (eingelangt am 02.12.2019)
Beschwerde 2016 vom 02.12.2019 (eingelangt am 02.12.2019)
BVE 2014 vom 06.08.2020 (Zustellung 07.08.2020)
BVE 2015 vom 06.08.2020 (Zustellung 07.08.2020)
BVE 2016 vom 06.08.2020 (Zustellung 07.08.2020)
Vorlageantrag 2014 vom 05.09.2020 eingelangt am 05.09.2020
Vorlageantrag 2015 vom 05.09.2020 eingelangt am 05.09.2020
Vorlageantrag 2016 vom 05.09.2020 eingelangt am 05.09.2020
Vorhalt 1 vom 19.09.2019 (unbeantwortet)
Vorhalt 2 vom 05.03.2020
Vorhaltsbeantwortung 2 vom 01.04.2020
Vorhalt 3 vom 02.04.2020
Vorhaltsbeantwortung 3 vom 29.05.2020 (in 4 Teilen)
ADB Anfrage vom 01.04.2020
Schreiben der ***7*** vom 16.04.2014
Berechnung ***2*** ***3*** vom 06.08.2020
Stellungnahme:
In Bezug auf die Reisekosten: Da nun aufgrund der Beilagen zum Vorlageantrag ersichtlich ist, dass die beantragten Reisen tatsächlich mit der Fortbildung der Bf. in Zusammenhang stehen sind sie grundsätzlich anzuerkennen.
Nach Ansicht der ho. Behörde kann die Reise im Zeitraum 28.08.2014 bis 30.08.2014 aber weiterhin nicht anerkannt werden. Wie aus der Rechnung vom 27.08.2014 (siehe Seite 195 der Vorhaltsbeantwortung vom 29.05.2020) hervorgeht, wurde hier eindeutig ein Familienurlaub (zwei Erwachsene und ein Kind) gebucht, der eben auch eine gewisse berufliche Komponente aufweist. Die Kosten für diese Reise, € 1.082,84, wären somit nicht anzuerkennen.
Anzuerkennen wären im Jahr 2014 somit nur € 5.949,93.
Im Jahr 2015 können nun demgegenüber die gesamten beantragten Reisekosten gewährt werden.
Bezüglich der Kinderbetreuungskosten die durch Frau ***5*** verursacht wurden:
Die Kinderbetreuung muss durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 galt diesbezüglich Folgendes:
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.
Die Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung kann im Rahmen von Seminaren und Schulungen oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden, erworben werden.
Die Anforderungen sind jedenfalls in folgenden Fällen erfüllt:
1. Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
2. Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher, zum Familienarbeiter (-helfer)
3. pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung (zB Pädagogische Hochschule) sowie ein pädagogisches Teilstudium (zB Wirtschaftspädagogik)
Für folgende Seminare und Schulungen sind Nachweise im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden zu erbringen:
4. Elternbildungsseminare oder Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung (zB Babysitterschulung)
5.Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
Die in den Punkten 1 - 3 dargestellten Ausbildungen (Lehrgänge für Tageseltern usw.) werden anerkannt, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist. Für Personen, die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) - sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden - die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von 8 oder 16 Stunden bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt. Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertige Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.
Die in Punkt 4 und 5 angeführten Seminare und Schulungen zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung umfassen jedenfalls Themen zu (früh)kindlicher Erziehung und Ernährung und können ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht sind.
Nach Ansicht der ho. Behörde wurden die oben angeführten Voraussetzungen noch nicht nachgewiesen. U.u. kann der Nachweis durch Vorlage des angekündigten Babysitterausweises erbracht werden (zum Zeitpunkt der Vorlage noch nicht eingelangt).
Hinsichtlich der übrigen Kinderbetreuungskosten wird auf die BVEs vom 06.08.2020 verwiesen.
Es wird beantragt den Beschwerden im Sinne der BVEs (+ Berücksichtigung der oben angeführten Reisekosten) stattzugeben."
Die steuerliche Vertretung reichte am 11.03.2021 über FinanzOnline eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage vom 05.09.2020 betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen 2014, 2015 und 2016 ein, da es am 23.09.2020 von der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert wurde, und übermittelte angehängt das Zertifikat Kinderbetreuung plus von ***6*** ***5***, ausgestellt am 3.3.2014, mit dem Ersuchen um entsprechende Berücksichtigung.
Beigelegt war ein Zertfikat "Kinderbetreuung Plus" des Caritas Ausbildungszentrum Seegasse mit der Schulform Diplomsozialbetreuung und Familienarbeit.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war in den streitgegenständlichen Jahren als ***8*** nichtselbständig tätig und bei einem bekannten österreichischen ***9*** angestellt. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 machte sie in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung Fortbildungskosten, damit zusammenhängende Reisekosten als Werbungskosten sowie Kinderbetreuungskosten nach der damals gültigen Rechtslage sowie diverse Positionen als Krankheitskosten bei der außergewöhnlichen Belastung geltend.
Das Finanzamt ersuchte um Vorlage der Belege. In den Erstbescheiden wurden die geltend gemachten Kosten großteils nicht anerkannt. Nach erfolgter Beschwerde und neuerlichem Vorhalt wurden weitere Kosten in den Beschwerdevorentscheidungen anerkannt.
Mit dem Vorlageantrag wurden weitere Unterlagen vorgelegt, sodass nach der Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht nach Durchsicht der Belege nach Rechtsansicht des Finanzamtes nur folgende geltend gemachten Kosten strittig sind.
2014:
Reisekosten in Höhe von € 1.082,84
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 1.191,68
Sonstige Kinderbetreuungskosten
2015:
Reisekosten in Höhe von € 0,00
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 644,34
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.020
2016:
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.090
Nach Vorlage der Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht ein Zertifikat Plus für Kinderbetreuung vom Caritas Ausbildungszentrum Seegasse für ***6*** ***5***, ausgestellt am 3. März 2014, vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus den vorgelegte Unterlagen, dem Verfahren und den von der Finanzverwaltung überprüften und gewürdigten Belegen.
Die Überprüfung der Ausgaben und deren rechtliche Qualifikation wurde durch das Finanzamt umfassend, nachvollziehbar und den rechtlichen Bestimmungen entsprechend vorgenommen.
Die qualifizierte Ausbildung wurde im Nachtrag zum Vorlagebericht durch eine Bestätigung der Caritas für ***6*** ***5*** über die Qualifikation "Kinderbetreuung plus" nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Zu den noch strittigen Punkten:
Einkommensteuergesetz:
§ 16. Abs. 1 EStG Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
………….
Z 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
…..
Z 2 lit c Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind
34 Abs. 9 (vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018) EStG 1988
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung.
Zu den einzelnen noch strittigen Aufwendungen:
2014:
Reisekosten in Höhe von € 1.082,84
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 1.191,68
Sonstige Kinderbetreuungskosten
2015:
Reisekosten in Höhe von € 0,00
Kinderbetreuungskosten in Bezug auf Frau ***5*** in Höhe von € 644,34
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.020
2016:
Sonstige Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.090
Reisekosten:
Gemäß § 16 Abs. Z 9 EStG iVm § 20 Abs. 1 Z 2 Lit c EStG dürfen Reisekosten nur dann abgezogen werden, wenn sie ausschließlich beruflich veranlasst sind. Jede private Mitveranlassung ist daher nach § 20 Abs. 1 Z 2 Lit c EStG als private Veranlassung nicht abzugsfähig.
Im gegenständlichen Fall der geltend gemachten Reisekosten für 2014 im Betrag von € 1.082,84 ist die private Mitveranlassung im weitaus überwiegenden Ausmaß gegeben. Die Kosten entstanden für einen Campingplatz in der Schweiz für 2 Erwachsene und 1 Jugendliche im August während der Sommerferien. Die ausschließliche berufliche Veranlassung ist damit nicht gegeben, sondern diente auch als Familienurlaub.
Die geltend gemachten Reisekosten für 2014 sind daher im Ausmaß von € 1.082,84 nicht anzuerkennen. Im Jahr 2014 sind daher insgesamt 5.949,93 € an Reisekosten anzuerkennen.
Kinderbetreuungskosten:
Verwaltungsgerichtshof, VwGH vom 30.09.2015, 2012/15/0211
Rechtssatz:
Mit der Regelung des § 34 Abs. 9 EStG will der Gesetzgeber Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlasten (vgl. ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17). Dabei nimmt der Gesetzgeber aber auch auf das Wohl der Kinder Bedacht, indem er nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich fördert. Er stellt darauf ab, dass den Kindern eine Betreuung zukommen soll, bei der anzunehmen ist, dass sie den pädagogischen Erfordernissen entspricht.
Rechtssatz:
Die taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG nennt zuerst die öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und die privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, welche den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechen. Damit sind nur jene institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst, bei denen sichergestellt ist, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeter Personen erfolgt. Die taxative Aufzählung in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG führt schließlich als dritte Betreuungsvariante die Betreuung außerhalb institutioneller Einrichtungen an. Der Gesetzgeber gewährt für die außerinstitutionelle Betreuung eine gleich hohe steuerliche Förderung, stellt aber im Hinblick auf das Kindeswohl auch in diesem Fall auf die pädagogische Qualifikation ab (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 16. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r). Solcherart sprechen die ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17, von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und der "vergleichbar tätigen Einzelperson" andererseits. Im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist (vgl. auch die Erwähnung der ausgebildeten Tagesmütter in ErlRV zum StRefG 2009, 54 BlgNR 24. GP, 17; ebenso Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG, 16. Erg.-Lfg, 11, § 34 Anm. 77r, und Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 6 - 9, Tz 50).
Kinderbetreuungskosten für Frau ***5***:
Erfolgt die Betreuung des Kindes nicht in einer Institution, so muss für die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten die betreuende Person pädagogisch qualifiziert sein.
Eine Person ist dann pädagogisch qualifiziert, wen sie die dementsprechende Ausbildung abgeschlossen hat.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde für Frau ***5*** die Bestätigung des Ausbildungszentrums der Caritas Seegasse vorgelegt. Das Zertifikat Kinderbetreuung Plus wurde am 3. März 2014 ausgestellt. Das Zertifikat umfasst unter anderem in der Ausbildung die Pflege eines kranken Kindes, Säuglingspflege, Aktivierung und Kreativer Ausdruck etc.
Da Frau ***5*** in den Jahren 2014 und 2015 die Voraussetzung einer pädagogisch qualifizierten Person erfüllte, sind die Kosten abzugsfähig.
Für das Jahr 2014 werden somit € 1.191,68 und für das Jahr 2015 € 644,34 anerkannt.
Sonstige Kinderbetreuungskosten:
Zu den weiteren nichtanerkannten Kinderbetreuungskosten wurden keine Nachweise einer pädagogischen Qualifikation erbracht, wie sie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oa Erkenntnis einfordert, erbracht. Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Kinderbetreuung können daher nicht anerkannt werden.
Gesamtbetrag der anerkannten Kinderbetreuungskosten:
Gemäß § 34 Abs. 9 EStG in den damals geltenden Fassungen kann maximal ein Betrag von € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Dies ergibt für die beschwerdegegenständlichen Jahre folgende Beträge:
Jahr | Von BVE anerkannt | Von BFG zusätzlich anerkannt | Gesamt | Ag Belastung |
2014 | 1.044,41 € | 1.191,68 € | 2.236,09 € | 2.236,09 € |
2015 | 2.211,33 € | 644,34 € | 2855,67 € | 2.300,00 € |
2016 | 2.300,00 € | 0,00 € | 2300 € | 2.300,00 € |
In Summe wird den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, 2016 teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuer für 2014 und 2015 werden im Sinne der beiliegenden Berechnungsblätter festgesetzt.
Die Einkommensteuer 2016 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung festgesetzt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und die Entscheidung der herrschenden Judikatur zu den geltend gemachten Ausgaben folgt.
Wien, am 31. Oktober 2024