JudikaturVfGH

G347/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2022

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG, begehrt der Antragsteller,

"1. den §33 Abs3a EStG

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 62/2018;

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 83/2018;

in der Fassung vom 30.10.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 103/2019 sowie

in der Fassung vom 25.07.2020, kundgemacht im BGBl I Nr 96/2020

jeweils in seinem gesamten Umfang;

2. die Wortfolge 'den Familienbonus Plus gemäß §33 Abs3a' der Norm §34 Abs7 Z1 EStG, in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 62/2018

sowie in der Fassung vom 30.10.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 103/2019;

3. den §34 Abs7 Z2 EStG,

in der Fassung vom 15.12.2012 kundgemacht im BGBl I Nr 112/2012;

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 83/2018 sowie

in der Fassung vom 30.10.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 103/2019

iVm §33 Abs4 Z3 EStG,

in der Fassung vom 01.01.2019 kundgemacht im BGBl I Nr 62/2018;

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 83/2018;

in der Fassung vom 30.10.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 103/2019

sowie in der Fassung vom 25.07.2020, kundgemacht im BGBl I Nr 96/2020 jeweils in ihren gesamten Umfang

in eventu

die Wortfolgen 'a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet,' sowie 'b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro' in §33 Abs3a Z1 EStG,

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 62/2018;

in der Fassung vom 01.01.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 83/2018;

in der Fassung vom 30.10.2019, kundgemacht im BGBl I Nr 103/2019 sowie in der Fassung vom 25.07.2020, kundgemacht im BGBl I Nr 96/2020"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §33 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl 400/1988, idF BGBl I 62/2018 lautet auszugsweise:

"3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro 0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis

18 000 Euro 25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis

31 000 Euro 35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis

60 000 Euro 42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis

90 000 Euro 48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

(2) Von dem sich nach Abs1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs4 bis 6.

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. Abweichend von Z1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lita kundzumachen.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe )Partner der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe )Partner jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lita und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z1 oder Z2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

4. (Ehe )Partner im Sinne der Z3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

5. §26 Abs3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.

6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

bei einem Kind (§106 Abs1) 494 Euro,

bei zwei Kindern (§106 Abs1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe )Partner (§106 Abs3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs1 Z4 lita, weiters nach §3 Abs1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe )Partner zu. Erfüllen beide (Ehe )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe )Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe )Partner zu.

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

bei einem Kind (§106 Abs1) 494 Euro,

bei zwei Kindern (§106 Abs1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§106 Abs1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

[...]"

2. §33 EStG 1988 idF BGBl I 83/2018 lautet auszugsweise:

"3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§33. […]

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. Abweichend von Z1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lita kundzumachen.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe )Partner der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe )Partner jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lita und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z1 oder Z2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

4. (Ehe )Partner im Sinne der Z3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

5. §26 Abs3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.

6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. […]

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu .

[…]"

3. §33 EStG idF BGBl I 103/2019 lautet auszugsweise:

"3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§33. […]

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. Abweichend von Z1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lita kundzumachen.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe )Partner der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe )Partner jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lita und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z1 oder Z2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

4. (Ehe )Partner im Sinne der Z3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

5. §26 Abs3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.

6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

[…]

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

[…]"

4. §33 EStG 1988 idF BGBl I 96/2020 lautet auszugsweise:

"3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§33. […]

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. Abweichend von Z1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lita kundzumachen.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe )Partner der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe )Partner jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs4 Z3 zusteht:

Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z1 oder Z2 zustehende Betrag oder

beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lita und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z1 oder Z2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des §295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lita oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lita oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z1 oder Z2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe )Partner im Sinne der Z3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

5. §26 Abs3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.

6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

[…]

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

[…]"

5. §34 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 lautet auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§34. […]

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des §33 Abs4 Z3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

[…]"

6. §34 EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 lautet auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§34. […]

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß §33 Abs3a , den Kindermehrbetrag gemäß §33 Abs7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des §33 Abs4 Z3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

[…]"

7. §34 EStG 1988 idF BGBl I 103/2019 lautet auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§34. […]

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß §33 Abs3a , den Kindermehrbetrag gemäß §33 Abs7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des §33 Abs4 Z3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 14. Oktober 2021, 1 Pu 78/13d 34, zur Leistung von Geldunterhalt in näher bestimmter Höhe für seine Kinder verpflichtet.

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken wie folgt dar:

2.1. Die Prozessvoraussetzungen seien gegeben: Dem Antragsteller komme Parteistellung im Anlassverfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg zu. Das Bezirksgericht Klosterneuburg habe die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar angewendet, indem der Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage vom Einkommen des Vaters abgezogen worden sei. In der Entscheidung habe das Bezirksgericht Klosterneuburg dazu ausgeführt, dass "nach nunmehr herrschender Rechtsprechung" die steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistung seit Einführung des neuen Absetzbetrages Familienbonus Plus nach dem Willen des Gesetzgebers bereits pauschal im Steuerrecht erfolge und eine unmittelbare Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf den Unterhalt generell nicht mehr gerechtfertigt sei. Eine Anrechnung von Transferleistungen würde nicht mehr stattfinden.

2.2. Die angefochtenen Bestimmungen seien wegen Verletzung des Art7 B VG verfassungswidrig:

2.2.1. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 62/2018) sei in §33 Abs3a EStG 1988 der Familienbonus Plus eingeführt worden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei nunmehr die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung von Unterhaltspflichtigen durch steuergesetzliche Maßnahmen hinreichend gewährleistet und bestehe eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht. Aus diesem Grund sei der Familienbonus Plus nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen habe nicht stattzufinden (OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s).

2.2.2. Diese Vorgangsweise führe jedoch zu keiner verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung der Unterhaltspflichtigen, weil damit nicht die Hälfte der den Eltern erwachsenen Kinderlasten steuerfrei belassen werde. Verstärkt zeige sich dies bei der Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern. Bei volljährigen Kindern komme es zu einer deutlichen Herabsetzung des Familienbonus Plus, weshalb die Regelung den Anforderungen noch weniger gerecht werde. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Unterhaltsrecht bei volljährigen Kindern von einem erhöhten Bedarf ausgehe und die Regelbedarfssätze erhöht seien, während sich der Familienbonus Plus mit Erreichen der Volljährigkeit um 67% vermindere.

2.2.3. Benachteiligt seien nicht nur Unterhaltspflichtige von älteren Kindern. Der Familienbonus Plus wirke sich in verschiedenen Einkommensklassen auch unterschiedlich aus. So würden unterhaltspflichtige Personen bei steigendem Einkommen weniger erhalten, obwohl die Höhe der Unterhaltspflicht nicht nur vom Einkommen, sondern auch vom Alter des Kindes abhänge. Der Familienbonus Plus sei als Absetzbetrag konzipiert. Dies bedeute, dass er umso weniger wert werde, je höher das Einkommen der Eltern sei. In der niedrigsten Tarifstufe führe der Familienbonus Plus zu einem umgerechneten Freibetrag in der Höhe von € 6.000,–; in der höchsten Tarifstufe dagegen nur in der Höhe von € 2.730,–. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei aber gerade eine höhere Entlastung der oberen Einkommen erforderlich, weil bei diesen durch den progressiven Tarif eine höhere Steuerlast anfalle.

2.2.4. Der Antragsteller sei durch die unmittelbare Anwendung der angefochtenen Bestimmungen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltspflichtigen mit einem hohen Einkommen zu jenen mit einem niedrigeren Einkommen sowie von Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen und minderjährigen Kindern.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der zunächst die Zurückweisung des Antrages beantragt wird.

3.1. Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:

3.1.1. Der Parteiantrag sei mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen unzulässig. In Folge der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s), der eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht angenommen habe, habe das Bezirksgericht Klosterneuburg die Bestimmungen des EStG 1988 weder unmittelbar anzuwenden gehabt, noch erscheine die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen als eine Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes, zumal es die Absetzbeträge etwa auch nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinbezogen habe. Anders wäre die Präjudizialität aber in jenem Fall zu beurteilen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofes zur Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht nicht teilen würde. In diesem Fall wäre aber der Antrag als zu eng gefasst zurückzuweisen, weil die in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Unterhaltsrechts vom Antragsteller nicht mitangefochten worden seien.

3.1.2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führe aber auch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht dazu, dass das Gericht im Anlassfall Geldunterhalt in geringerer Höhe festzusetzen hätte. Mit dem Entfall des ebenfalls angefochtenen §34 Abs7 Z2 EStG 1988 werde jene Bestimmung beseitigt, welche gesetzliche Unterhaltsleistungen für nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehörige Kinder vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausschließe. Damit entfalle wohl die Grundlage für die indirekte Anrechnung von staatlichen Transferzahlungen im Unterhaltsrecht.

3.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Bedenken des Antragstellers wie folgt entgegen:

3.2.1. Durch die Einführung des Familienbonus Plus habe sich der Umfang der steuerlichen Entlastung des Unterhalts für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes, erhöht. Der Familienbonus Plus habe sohin für alle Betroffenen das Ausmaß der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung von Kinderlasten im Verhältnis zur bereits als verfassungskonform anzusehenden Rechtslage vor seiner Einführung erhöht.

3.2.2. Nur bei einer kleinen Anzahl von Unterhaltspflichtigen würde die steuerliche Entlastung durch Familienbonus Plus, Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreichen, um die Hälfte der Unterhaltszahlungen entsprechend der durch den Verfassungsgerichtshof formulierten Kriterien zu entlasten. Es handle sich somit bei der steuerlichen Entlastung der Kinderlasten durch Familienbonus Plus, Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag um eine vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Pauschalabgeltung zur Steuerfreistellung von Unterhaltslasten. Bei Bezieher von hohen Einkommen sei zudem zu bedenken, dass deren Leistungsfähigkeit selbst bei einer prozentuell geringeren Entlastung weniger erheblich beeinträchtigt sei als jene von Beziehern von niedrigeren Einkommen.

3.2.3. Nach Ansicht der Bundesregierung sei die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2019, 4 Ob 150/19, getroffene Annahme der Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht nicht zwingend. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb der Familienbonus Plus anders zu behandeln sei als der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag, an dessen Stelle er trete. Dies ergebe sich auch in Bezug auf die Erläuterungen zu §34 Abs7 Z1 EStG 1988, in denen ausdrücklich festgehalten werde, dass nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch der Familienbonus Plus einen Beitrag zur steuerlichen Entlastung von Unterhaltsleistungen leiste. Aus den Materialien sei auch erkennbar, dass der Gesetzgeber nur eine generelle Stoßrichtung vorgegeben habe. Eine Neugestaltung des Unterhaltsrechts in allen Fällen ausschließlich mittels einkommensteuerrechtlicher Instrumente könne den Materialien nicht entnommen werden (RV 190 BlgNR 26. GP, 1).

3.2.4. Zur unterschiedlichen Behandlung zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern sei zunächst zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familienbonus Plus ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme, in welchem es dem Gesetzgeber erlaubt sei, in der Intensität der Entlastung und damit in der Höhe des Familienbonus Plus zu differenzieren, zumal die Selbsterhaltungsfähigkeit älterer Kinder zu einer geringeren Belastung der Eltern führe. Der Gesetzgeber könne davon ausgehen, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und in der Regel selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen würden.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 14. Oktober 2021, 1 Pu 78/13d 34, gestellt. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B VG).

4. Als Unterhaltspflichtiger ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG berechtigt ist.

5. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen den Beschluss am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).

6. Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes Korneuburg davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.

7. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).

7.1. Zur Zulässigkeit des Antrages wird vom Antragsteller zusammengefasst ausgeführt, dass das Bezirksgericht Klosterneuburg alle Normen, welche den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag regelten, sohin §33 Abs3a EStG 1988, §34 Abs7 Z1 EStG 1988 sowie §34 Abs7 Z2 iVm §33 Abs4 Z3 EStG 1988 in der jeweils gültigen Fassung unmittelbar angewendet habe. Das Bezirksgericht Klosterneuburg habe den Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt auf Grund der Berücksichtigung dieser Normen verpflichtet und die gebotene steuerliche Entlastung nicht mehr im Unterhaltsrecht vorgenommen. Dadurch sei der Antragsteller persönlich betroffen und unmittelbar in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG verletzt.

7.2. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass das Gericht in seiner Begründung ausführt, die oben angeführten Absetzbeträge im Hinblick auf ihren Zweck, die Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, weshalb der Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen worden sei.

7.3. Eine Anwendung der angefochtenen Vorschriften durch das Gericht ist aber nicht zu erkennen, zumal das Gericht in weiterer Folge in Anbetracht der Höhe des Einkommens des Antragstellers von einer rechnerischen Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Abstand nimmt und für die Ausmessung des Unterhaltes auf Regelbedarfssätze abstellt.

7.4. Nach der zur Rechtslage bis zur Einführung des Familienbonus Plus ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch seine Schranke in der "Luxusgrenze" fand, bei der Ausmessung des Unterhaltes unter Beachtung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Leitlinien (VfSlg 16.026/2000, 16.226/2001 und 16.562/2002) die steuerliche Belastung des Geldunterhaltsverpflichteten jedenfalls zu berücksichtigen (OGH 17.1.2018, 6 Ob 240/17p). Danach war die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen vom Regelbedarfssatz in Abzug zu bringen, wobei diese Belastung unter der Anwendung des Grenzsteuersatzes auf die halbe Unterhaltsbemessungsgrundlage (Prozentunterhalt bzw Luxusgrenze) und Abzug von Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag errechnet worden ist. Dieser Betrag kürzte die Geldunterhaltsleistungspflicht insoweit, als dieser in Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe) Deckung fand.

7.5. Nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Dezember 2019, 4 Ob 150/19s, dem das Gericht in dem dem Parteiantrag zugrunde liegenden Verfahren gefolgt ist, sei eine solche Kürzung des Unterhaltes um die steuerliche Mehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen nicht mehr vorzunehmen, weil auf Grund des neu eingeführten Familienbonus Plus die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistung nunmehr unmittelbar im Wege der steuergesetzlichen Vorschriften durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag herbeigeführt werde. Diese substantielle Steuerentlastung durch den Familienbonus Plus bedinge eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht.

7.6. Es ist somit aber nicht zu erkennen, dass das Gericht vor dem Hintergrund dieses bezogenen Rechtsstandpunktes die Vorschriften des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages angewendet hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechtsstandpunkt einer Entkoppelung von Unterhaltsrecht und Steuerrecht, dass jedwede steuerliche Vorschrift bei der zivilrechtlichen Ausmessung des Unterhaltes unbeachtet zu bleiben hat.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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