§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten — EStG 1988
§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten — EStG 1988
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Anmerkung
ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12051433
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
– Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
– Name und Adresse des Arbeitnehmers.
Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.